Die Scheidung und der der Versorgungsausgleich

Immer mehr Ehen werden geschieden und eine wichtige Frage spielt dabei der Versorgungsausgleich, also der Frage, was geschieht bei der Scheidung mit den Renten der Beteiligten.

Nach § 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

D. h., dass ein Ehepartner ab Zustellung des Scheidungsantrags Anspruch auf eine erhöhte Rente hat, dem anderen jedoch die Rente gekürzt wird.

Der Versorgungsausgleich wird im Rahmen einer Scheidung zwingend vom Gericht geregelt. Ohne die Regelung über den Versorgungsausgleich wird selten eine Ehe geschieden, nur in besonderen Fällen kann das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt werden. Durchgeführt wird der Versorgungsausgleich von Gesetzes wegen allerdings erst bei Ehen, die mindestens drei Jahre bestanden haben, in anderen Fällen nur auf Antrag.

Im Rahmen einer Scheidung erhält jeder Partner einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich, auf dem er alle Rentenanwartschaften angeben muss. Dies sind die gesetzliche Rente, private Rentenversicherungen, Lebensversicherungen, die auf eine Rente gerichtet sind, Renten aus Versorgungswerken, auch die betriebliche Altersversorgung, sprich alle Anrechte, die die Rente im Alter gewährleisten sollen.

Von Seiten des Gerichtes werden dann sämtliche Versorgungsträger angeschrieben, die Angaben über die jeweiligen Rentenansprüche erteilen, und das Gericht befähigen, diese dann hälftig aufzuteilen.

Es ist wichtig zu wissen, über welche Rentenansprüche die Ehepartner verfügen, damit alle Anrechte bei der Aufteilung berücksichtigt werden. Werden diese bei der Scheidung nicht berücksichtigt ist ein Ausgleich i.d.R. für immer ausgeschlossen.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht