Großeltern und der Umgang mit dem Enkelkind

Die Großeltern lehnten es auch ab, den Enkel nur im Haushalt der Mutter in deren Anwesenheit zu besuchen. Sie strebten ausdrücklich einen sogenannten unbegleiteten Umgang mit dem Kind allein an. Das Amtsgericht lehnte ein Umgangsrecht der Großeltern ab.

Das Oberlandesgericht führt aus, Großeltern hätten nur dann ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes diene, also seiner Entwicklung förderlich sei. Etwas Anderes gelte, wenn das Kind aufgrund der Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zwischen den Großeltern und den Eltern in einen Loyalitätskonflikt geraten könne. Dies sei hier angesichts der Haltung der Großeltern gegenüber der Kindesmutter zu befürchten.

Es komme in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, welche Seite den Konflikt verschuldet habe, da es allein um das Kindeswohl gehe.

Die Großeltern seien nicht bereit, den Erziehungsvorrang der Kindesmutter für den Enkel zu akzeptieren und zweifelten ihre Erziehungsfähigkeit an. Vor diesem Hintergrund könne nicht festgestellt werden, dass ein Recht der Großeltern auf unbegleiteten Umgang dem Kindeswohl förderlich sei. Der Antrag der Großeltern war daher abzulehnen, so der Senat.

Fazit: 
Großeltern haben nur dann ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Etwas Anderes kann gelten, wenn das Kind aufgrund der Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zwischen den Großeltern und den Eltern in einen Loyalitätskonflikt geraten kann.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht