Während einer Ehe war es zu mehreren physischen Gewalttaten gekommen. Dafür wurde der Ehemann in fünf Fällen wegen Körperverletzung, sowie in zwei Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Das Familiengericht argumentierte, dass die gegen die Ehefrau verübten Straftaten nicht in dem Maße erheblich wären, dass eine Ausnahme vom Grundsatz der Teilung der Rentenansprüche gemacht werden könne. Zudem habe die Ehefrau ihrem Mann damals mehrfach verziehen und das Verhältnis der Eheleute sei offenbar nicht nur durch die begangenen Straftaten geprägt gewesen. Es sprach sich für die Durchführung des Versorgungsausgleiches aus.
Dieser abenteuerlichen Argumentation widersetzte sich das Beschwerdegericht und gab der Frau Recht. Die hohe Anzahl Straftaten gegen sie wiege schwer. Zudem würden die späteren Versöhnungsversuche keinesfalls das Fehlverhalten des Ehemannes relativieren. Dies führte dazu, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde, die Rentenansprüche, die die Frau erworben hatte wurden bei der Scheidung nicht ausgeglichen.
Es ist somit zu beachten, dass bei einer Scheidung deren Ausgleich dann unterbleiben kann, wenn er „grob unbillig“ ist.
Weitere Beispiele sind das Unterschieben eines Kindes, der sexuelle Missbrauch eines gemeinschaftlichen Kindes, die Prostitution, Straftaten gegenüber dem Partner, die Tilgung von Verbindlichkeiten, die der Ehegatte durch Straftaten verursacht hat.
Fazit:
Bei kriminellem Verhalten droht der Ausschluss von Rentenansprüchen im Scheidungsverfahren.