Der Bundesgerichtshof hat einen Herausgabeanspruch letztendlich bejaht.
Wenn ein Elternteil das Recht hat, die Herausgabe des Kindes zu verlangen, dann muss das auch für die Gegenstände gelten, die das Kind für die Zeit nach seinem Aufenthaltswechsel benötigt. Damit wiederum korrespondiert die Wohlverhaltenspflicht der Eltern nach den gesetzlichen Vorschriften, wonach sie alles zu unterlassen haben, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. In erster Linie wird den Eltern damit zwar untersagt, das Kind gegenüber dem jeweils anderen Elternteil negativ zu beeinflussen .erfasst wird von der Regelung aber auch alles andere, was geeignet wäre, das Zusammensein mit dem Kind zu erschweren.
Das gilt gewiss nur insoweit, als der jeweils berechtigte Elternteil für die Ausübung der Personensorge oder des Umgangsrechts tatsächlich auf die Urkunden oder Sachen, deren Herausgabe er begehrt, angewiesen ist. Das kann der Fall sein, wenn das Kind bei gemeinsamer Sorge seinen Lebensmittelpunkt – wie hier aufgrund einer Elternvereinbarung – bei einem Elternteil hat. Als Obhutselternteil bedarf er grundsätzlich aller für das Kind wichtigen Dokumente, also auch den Kinderreisepass.
Die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten (etwa das Kind ins Ausland entführen) will, kann dem Herausgabeanspruch allerdings im Einzelfall unter Berücksichtigung der wechselseitigen Loyalitätspflichten entgegenstehen.