Nachbesserung und Transportkosten beim Kaufvertrag

Da der Wagen nach Angaben des Käufers aber nicht fahrbereit war, verlangte er einen Transportkostenvorschuss in Höhe von 280 Euro, um den Wagen zum Verkäufer zu bringen. Alternativ erklärte er sich auch mit einer Abholung auf Kosten des Verkäufers einverstanden.

Als dieser trotz Nachfristsetzung auf das Verlangen nicht reagierte, ließ der Käufer die Reparatur selbst durchführen und verlangte die entstandenen Reparaturkosten.

Die Vorinstanzen wiesen die Klage unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung ab, das Nacherfüllungsverlangen sei unwirksam gewesen, der Käufer hätte das Fahrzeug zum Verkäufer transportieren müssen.

Entgegen seiner früheren Rechtsprechung vertritt der BGH jetzt die Auffassung, es reiche aus, wenn der Käufer sich bereiterkläre, den Wagen lediglich gegen Zahlung eines nicht ersichtlich unangemessenen Transportkostenvorschusses zum Ort der Nacherfüllung zu bringen. Alternativ reiche es ebenso aus, wenn der Käufer dem Verkäufer die Durchführung des Transports überlasse oder eine Untersuchung vor Ort ermögliche. Dies begründet der BGH damit, dass der Käufer anderenfalls von der Geltendmachung seiner Gewährleistungsansprüche abgehalten werden könnte, weil er die entstehenden Transportkosten vorstrecken müsste.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht