Neues zum Wechselmodell

In den letzten Jahren ergehen immer mehr Entscheidungen zum Wechselmodell. Wechselmodel bedeutet, dass sich die Kinder bei beiden Eltern zu gleichen Teilen befinden und dies im regelmäßigen Wechsel geschieht. Zwar wurde diese Konstellation zu Anfang von vielen Gerichten abgelehnt, setzt sich jetzt aber immer mehr durch.

Nach dem Gesetz hat jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet. Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen. Das Wechselmodell selbst zielt nicht darauf ab, Erwartungen oder Wünsche der Eltern zu regeln.

Die gerichtliche Anordnung eines Wechselmodells ist auch gegen den Willen eines Elternteils auch bei einer erheblichen Störung der elterlichen Kommunikation möglich, wenn dieses Modell bereits seit geraumer Zeit tatsächlich gelebt wird. Ferner muss es dem zu beachtenden Kindeswillen entsprechen und es dürfen keine nachteilige Auswirkungen auf das Kind feststellbar sein, so eine neue obergerichtliche Entscheidung, die das Wechselmodell weiterhin stärkt und möglicherweise dazu führt, dass immer mehr Gerichte den Willen eines Elternteils zum Wechselmodell fördern. Wie sich der Entscheidung entnehmen lässt, kann dies sogar gegen den Willen eines Elternteils erfolgen, was bisher sehr umstritten war. Hier wurde stets eine enge Kommunikation zwischen den Eltern erwünscht.

Die Chancen, dass das Wechselmodell sich mehr und mehr durchsetzt und von dem starren, eingeschränkten Umgangsrecht Abstand genommen wird, wachsen also.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht