Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Investitionen

Der Mann möchte von den Eltern der von ihm nun getrennt lebenden Lebensgefährtin Ersatz für seine Arbeitsleistung von ca. 2.000 Stunden, für Materialkosten und für seine Beteiligung an Finanzierungskosten. Er geht davon aus, dass er den Wert des Objektes durch seine Leistungen um ca. 90.000 € gesteigert hat.

Grundsätzlich können Arbeitsleistungen, die erheblich über bloße Gefälligkeiten hinausgehen, zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erstattungsfähig sein. Man spricht dann von einem sog. Kooperationsvertrag. Ein solcher Kooperationsvertrag kann zwischen den Partnern auch stillschweigend vereinbart sein. Die Geschäftsgrundlage liegt dann in der Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft und der gemeinsamen Lebensplanung.

Diese Rechtsprechung überträgt der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch nicht auf die dargestellte Konstellation. Er urteilte vielmehr, es fehle an einem zwischen dem Mann und den Eltern der Lebensgefährtin geschlossenen Vertrag. Ein Kooperationsvertrag könne nicht vorliegen, da zwischen dem Mann und den Eltern der Lebensgefährtin keine Partnerschaft vorläge. Die von dem Mann erbrachten Arbeitsleistungen würden begrifflich schon nicht der Ausgestaltung ihrer Lebensgemeinschaft dienen und sind daher auch nicht erstattungsfähig.

Fazit:
Es empfiehlt sich bei solchen Konstellationen eindeutige vertragliche Regelung zu schaffen, ansonsten hat man keinerlei Ansprüche.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht