Reform des Kaufrechts

Das Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wurde in diesem Jahr reformiert. Einige Änderungen seien hier erläutert:

Bisher war es so: Tauchte sechs Monate nach dem Kauf ein Mangel an der Ware auf, wurde davon ausgegangen, dass sie bereits beim Erwerb nicht in Ordnung war. Diese Frist wurde nun auf zwölf Monate verdoppelt. Somit muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel zum Zeitpunkt des Verkaufes nicht vorhanden war.

Bei gebrauchter Ware muss der Verkäufer künftig vor dem Kaufabschluss den Käufer eigens davon in Kenntnis setzen, wenn die Kaufsache von schlechterer Qualität als üblich ist. Dies muss zusätzlich im Kaufvertrag gesondert vereinbart werden.

Die zweijährige Verjährung der Gewährleistungsansprüche wird bei Sachmängeln verlängert, die erst gegen Ende der Gewährleistungsfrist eintreten. Wenn z. B. bei einem gekauften Pkw erst im 23. Monat ein Mangel auftritt, können die Ansprüche noch bis zum 27. Monat nach Lieferung geltend gemacht werden.

Hat eine Ware Mängel, konnte der Käufer bislang entweder die Reparatur oder ein neues Exemplar verlangen. Nun ist auch die Rückgabe, Preisminderung oder Schadenersatz möglich, ohne dass der Käufer ausdrücklich eine Frist setzen muss.

Neu eingeführt ist die Aktualisierungspflicht für Waren mit digitalen Elementen. Demnach hat der Verkäufer dem Verbraucher im Rahmen der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer der Ware Aktualisierungen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit sowie zur Verhinderung von Sicherheitslücken anzubieten und über vorliegende Updates zu informieren. Die Aktualisierungspflicht soll grundsätzlich so lange gelten, wie man dies unter Berücksichtigung der Art des Vertrags erwarten kann.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht