Entlastung beim Elternunterhalt

Werden Eltern pflegebedürftig, reichen Rente und Pflegegeld meist nicht aus, um die ambulante oder stationäre Pflege zu bezahlen. Oft wird dann zusätzlich Sozialhilfe beantragt, weil man den Kindern nicht zur Last fallen möchte. Der Antrag hat allerdings zur Folge, dass der Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber ihren Kindern auf den Sozialhilfeträger übergeht. Dieser nimmt dann Regress bei den Kindern, macht den Unterhaltsanspruch der Eltern also zur Refinanzierung geltend. Die Kinder müssen für den Elternunterhalt nicht nur ihr Einkommen einsetzen, sondern auch ihr Vermögen. Vom Einkommen müssen ihnen mindestens 1.800,00 € zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden (Netto-)Einkommens verbleiben. Die selbstgenutzte Immobilie und ein angemessenes Altersvorsorgevermögen bleiben außer Betracht. Dennoch ergibt sich in vielen Fällen ein Zahlungsanspruch des Sozialhilfeträgers.

Bundestag und Bundesrat schaffen nun Abhilfe und haben am 29.11.2019 das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ beschlossen, das am 01.01.2020 in Kraft tritt. Durch dieses Gesetz werden die Sozialämter angewiesen, Unterhalt gegenüber den Kindern erst dann geltend zu machen, wenn deren Einkommen über 100.000 € liegt. Ist das Einkommen geringer, sind keine Zahlungen zu leisten. Rechtstechnisch findet dann kein Übergang der Unterhaltsforderung auf den Sozialhilfeträger (mehr) statt. Damit geht eine erhebliche Entlastung vieler Angehöriger einher.

Tipp:

Wer bislang schon Elternunterhalt an den Sozialhilfeträger leistet und weniger als 100.000 € verdient, sollte sich jetzt an das Sozialamt wenden und die Herabsetzung des Unterhaltes auf „Null“ verlangen.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Trennung, Eltern und Kinder

Trennen sich die Eltern kommt es häufig zum Streit. Dabei spielt auch oft das Umgangsrecht eine Rolle. Leider werden die Kinder in dieser Auseinandersetzung von vielen Eltern als Druckmittel eingesetzt, so auch oft, indem Umgang verweigert wird. Eine solche Haltung kann für die Entscheidung des Gerichtes wesentlich sein. Dabei spielt der Begriff der Bindungstoleranz eine wesentliche Rolle. 

Dabei geht es darum, wer von den getrenntlebenden Eltern am ehesten die Einsicht besitzt, dass es für das Wohl des Kindes wichtig ist, den Kontakt zum jeweils anderen Elternteil aufrecht zu erhalten. Dabei geht es nicht ausschließlich um die Frage der Häufigkeit des persönlichen Kontakts, sondern vielmehr um die Frage, inwieweit der andere Elternteil im Leben des Kindes überhaupt präsent bleibt. Wird beispielsweise der andere Elternteil negiert oder tabuisiert spricht man von Bindungsintoleranz. Entscheidend ist im Rahmen von zu dieser Frage häufig eingeholten Sachverständigengutachten auch, ob ein Elternteil den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil unterstützt. Eine festgestellte Bindungsintoleranz kann bis zum Sorgerechtsentzug führen. 

Wenn ein Gutachter Eltern eine fehlende Bindungstoleranz attestieren oder der andere Elternteil eine solche auch nur behauptet, kann dies dazu führen, dass keine Erziehungsfähigkeit gegeben oder diese zumindest eingeschränkt ist. Die Richter können dann auf eine Kindeswohlgefährdung schließen, mit der Folge des Sorgerechtsentzugs. Hier besteht vor allen die Besonderheit, dass der Richter von sich aus auf eine Kindeswohlgefährdung schließen kann und von Amts wegen ein entsprechendes Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge einleiten kann. Es bedarf dafür keines Antrages des anderen Elternteils. Aus einem Umgangsverfahren kann so schnell ein Sorgerechtsverfahren werden. 

Eltern sollten zum Wohle ihrer Kinder solche Auseinandersetzungen daher grundsätzlich vermeiden.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht