Fotos von Kindern im Internet

Die Eltern der betroffenen Kinder leben getrennt. Die neue Lebensgefährtin bzw. der neue Lebensgefährte eines Elternteil veröffentlicht Fotos der Kinder zu Werbezwecken im Internet. Von dem weiteren Elternteil lag keine Einwilligung vor.

Entscheidungen, die erhebliche Bedeutung im Leben eines Kindes haben, sind von den Eltern gemeinsam zu treffen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern zusammen oder getrennt leben.

Die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet hat erhebliche Konsequenzen für das Leben der Kinder. Das Internet vergisst nichts. Fotos lassen sich aus dem Internet kaum entfernen, so die Gerichte. Die Entscheidung der Eltern für oder gegen eine Veröffentlichung von Fotos hat erhebliche Bedeutung für die Entwicklung und das Wohl der Kinder. Fehlt bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Zustimmung eines Sorgeberechtigten, so fehlt die Einwilligung und somit die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Fotos.

Außerdem stellen die Gerichte klar, dass es auf die Einwilligung des betroffenen Kindes nicht ankommt, solang die Einwilligung der Sorgeberechtigten nicht vorliegt.

Fazit:
Bei der Veröffentlichung von Fotos im Internet, die Kinder ablichten, ist darauf zu achten, dass die Einwilligung beider Sorgeberechtigten vorliegt.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Corona – Muss ich Strom, Gas, Telefon etc. noch bezahlen?

Der Bundestag hat wegen der Pandemie vorübergehend ein Moratorium für bestimmte Verträge beschlossen. Fragen und Antworten hierzu: 

Welche Verträge sind vom Gesetz erfasst?

Das Gesetz gilt für Verbraucherverträge und Verträge von Kleinstunternehmen, die wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind und vor dem 08.03.2020 geschlossen wurden. Dauerschuldverhältnisse sind für einen längeren Zeitraum geschlossene Verträge, bei denen wiederkehrende Leistungen ausgetauscht werden. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind bspw. Strom- und Gaslieferungsverträge, Telekommunikationsverträge (Telefon, Internet etc.) oder Pflichtversicherungsverträge (z. B. die Kfz-Haftpflichtversicherung). Auch Verträge der Wasserver- und -entsorgung können hierunter fallen, wenn sie auf zivilrechtlichen Vorschriften beruhen. 

Muss ich weiter zahlen?

Wer als Verbraucher seinen angemessenen Lebensunterhalt durch eine Zahlung gefährdet, kann die Zahlung bis zum 30.06.2020 einstweilen verweigern. Das gilt auch für Kleinstunternehmen, die durch die Zahlung ihre wirtschaftlichen Grundlagen gefährden oder die Leistung aufgrund der Pandemie nicht erbringen können. Der Anspruch des jeweiligen Vertragspartners erlischt jedoch nicht, muss also nach dem 30.06.2020 nachgezahlt werden. Außerdem muss der Vertragspartner darüber informiert werden, dass keine Zahlungen geleistet werden. 

Habe ich ein Sonderkündigungsrecht?

Wenn die Nicht-Zahlung für den Vertragspartner unzumutbar ist, weil dadurch die wirtschaftliche Grundlage seines Erwerbsbetriebs gefährdet wird, kann der Vertrag gekündigt werden. 

Muss ich die Gefährdung meines angemessenen Lebensunterhalts bewiesen?

Ja. Wer sich darauf beruft, dass sein angemessener Lebensunterhalt durch die Zahlung gefährdet ist, muss das beweisen.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht