Fotos von Kindern im Internet

Die Eltern der betroffenen Kinder leben getrennt. Die neue Lebensgefährtin bzw. der neue Lebensgefährte eines Elternteil veröffentlicht Fotos der Kinder zu Werbezwecken im Internet. Von dem weiteren Elternteil lag keine Einwilligung vor.

Entscheidungen, die erhebliche Bedeutung im Leben eines Kindes haben, sind von den Eltern gemeinsam zu treffen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern zusammen oder getrennt leben.

Die Veröffentlichung von Kinderfotos im Internet hat erhebliche Konsequenzen für das Leben der Kinder. Das Internet vergisst nichts. Fotos lassen sich aus dem Internet kaum entfernen, so die Gerichte. Die Entscheidung der Eltern für oder gegen eine Veröffentlichung von Fotos hat erhebliche Bedeutung für die Entwicklung und das Wohl der Kinder. Fehlt bei gemeinsamer elterlicher Sorge die Zustimmung eines Sorgeberechtigten, so fehlt die Einwilligung und somit die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Fotos.

Außerdem stellen die Gerichte klar, dass es auf die Einwilligung des betroffenen Kindes nicht ankommt, solang die Einwilligung der Sorgeberechtigten nicht vorliegt.

Fazit:
Bei der Veröffentlichung von Fotos im Internet, die Kinder ablichten, ist darauf zu achten, dass die Einwilligung beider Sorgeberechtigten vorliegt.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Trennung, Eltern und Kinder

Trennen sich die Eltern kommt es häufig zum Streit. Dabei spielt auch oft das Umgangsrecht eine Rolle. Leider werden die Kinder in dieser Auseinandersetzung von vielen Eltern als Druckmittel eingesetzt, so auch oft, indem Umgang verweigert wird. Eine solche Haltung kann für die Entscheidung des Gerichtes wesentlich sein. Dabei spielt der Begriff der Bindungstoleranz eine wesentliche Rolle. 

Dabei geht es darum, wer von den getrenntlebenden Eltern am ehesten die Einsicht besitzt, dass es für das Wohl des Kindes wichtig ist, den Kontakt zum jeweils anderen Elternteil aufrecht zu erhalten. Dabei geht es nicht ausschließlich um die Frage der Häufigkeit des persönlichen Kontakts, sondern vielmehr um die Frage, inwieweit der andere Elternteil im Leben des Kindes überhaupt präsent bleibt. Wird beispielsweise der andere Elternteil negiert oder tabuisiert spricht man von Bindungsintoleranz. Entscheidend ist im Rahmen von zu dieser Frage häufig eingeholten Sachverständigengutachten auch, ob ein Elternteil den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil unterstützt. Eine festgestellte Bindungsintoleranz kann bis zum Sorgerechtsentzug führen. 

Wenn ein Gutachter Eltern eine fehlende Bindungstoleranz attestieren oder der andere Elternteil eine solche auch nur behauptet, kann dies dazu führen, dass keine Erziehungsfähigkeit gegeben oder diese zumindest eingeschränkt ist. Die Richter können dann auf eine Kindeswohlgefährdung schließen, mit der Folge des Sorgerechtsentzugs. Hier besteht vor allen die Besonderheit, dass der Richter von sich aus auf eine Kindeswohlgefährdung schließen kann und von Amts wegen ein entsprechendes Verfahren auf Entziehung der elterlichen Sorge einleiten kann. Es bedarf dafür keines Antrages des anderen Elternteils. Aus einem Umgangsverfahren kann so schnell ein Sorgerechtsverfahren werden. 

Eltern sollten zum Wohle ihrer Kinder solche Auseinandersetzungen daher grundsätzlich vermeiden.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht