Steuern bei Trennung und Scheidung

Bei Trennung und Scheidung sind steuerliche Aspekte von großer Bedeutung. In den Bereichen Vermögensaufteilung/Immobilien sowie Unterhalt für Kinder und Ehegatten können steuerliche Auswirkungen auftreten.

Bei der Aufteilung des Vermögens sind in der Regel keine steuerlichen Konsequenzen zu befürchten. Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Ehepartnern ist bei der Bewältigung der Scheidungsfolgen steuerneutral. Allerdings können beim Aufteilen von Immobilien Steuern anfallen. Dies insbesondere, wenn sich die Immobilie noch keine zehn Jahre im Eigentum der Ehegatten befand und mit einem Gewinn veräußert wird oder wenn die Ehegatten die Immobilie in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Hier ergibt sich insbesondere ein steuerliches Risiko für denjenigen Ehegatten, der nach der Trennung aus der bisherigen Ehewohnung auszieht.

Unterhaltszahlungen an den Ehegatten können steuermindernd geltend gemacht werden. Der Unterhaltsempfänger muss die Zahlungen jedoch als Einkommen versteuern. Er erhält diesen Steuernachteil allerdings vom Unterhaltspflichtigen ersetzt. Aufgrund der meist unterschiedlichen Steuerprogression verbleibt dem Unterhaltspflichtigen regelmäßig dennoch ein Vorteil.

Ab dem auf die Trennung folgenden Kalenderjahr ist – unabhängig von der Scheidung – keine gemeinsame Steuererklärung der Ehegatten mehr möglich. Deshalb sollten die Lohnsteuerklassen geändert werden. Die Kombination III/V ist nicht mehr zulässig und kann zu erheblichen Steuernachzahlungen führen. Möglich sind die Kombinationen I/I oder – sofern ein Ehegatte ein minderjähriges Kind betreut – I/II.
Der Kinderfreibetrag ist zwischen den Eltern hälftig zu teilen; das Kindergeld wird im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts für jeden Elternteil zur Hälfte berücksichtigt.

Für das Jahr der Trennung und die vorherigen Jahren des Zusammenlebens können noch gemeinsame Steuererklärungen abgegeben werden. Hierauf besteht zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bspw. bei der Lohnsteuerklassenkombination III/V auch ein Anspruch. 

Fazit:
Es ist ratsam, sich frühzeitig über die (steuerlichen) Konsequenzen von Trennung und Scheidung zu informieren und professionelle Beratung durch einen Fachanwalt in Anspruch zu nehmen.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Die Scheidung und der der Versorgungsausgleich

Immer mehr Ehen werden geschieden und eine wichtige Frage spielt dabei der Versorgungsausgleich, also der Frage, was geschieht bei der Scheidung mit den Renten der Beteiligten.

Nach § 1 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) sind die in der Ehezeit erworbenen Anrechte jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

D. h., dass ein Ehepartner ab Zustellung des Scheidungsantrags Anspruch auf eine erhöhte Rente hat, dem anderen jedoch die Rente gekürzt wird.

Der Versorgungsausgleich wird im Rahmen einer Scheidung zwingend vom Gericht geregelt. Ohne die Regelung über den Versorgungsausgleich wird selten eine Ehe geschieden, nur in besonderen Fällen kann das Verfahren über den Versorgungsausgleich abgetrennt werden. Durchgeführt wird der Versorgungsausgleich von Gesetzes wegen allerdings erst bei Ehen, die mindestens drei Jahre bestanden haben, in anderen Fällen nur auf Antrag.

Im Rahmen einer Scheidung erhält jeder Partner einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich, auf dem er alle Rentenanwartschaften angeben muss. Dies sind die gesetzliche Rente, private Rentenversicherungen, Lebensversicherungen, die auf eine Rente gerichtet sind, Renten aus Versorgungswerken, auch die betriebliche Altersversorgung, sprich alle Anrechte, die die Rente im Alter gewährleisten sollen.

Von Seiten des Gerichtes werden dann sämtliche Versorgungsträger angeschrieben, die Angaben über die jeweiligen Rentenansprüche erteilen, und das Gericht befähigen, diese dann hälftig aufzuteilen.

Es ist wichtig zu wissen, über welche Rentenansprüche die Ehepartner verfügen, damit alle Anrechte bei der Aufteilung berücksichtigt werden. Werden diese bei der Scheidung nicht berücksichtigt ist ein Ausgleich i.d.R. für immer ausgeschlossen.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Die Bedeutung des Trennungsjahres für die Scheidung

Das (erste) Trennungsjahr sollen die Ehegatten dazu nutzen, ihre Entscheidung, zukünftig getrennter Wege zu gehen, zu überprüfen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen. Die Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahres daher nur in begründeten Ausnahmefällen geschieden werden.

Nach der Abkehr vom sog. Schuldprinzip in den 1970-er Jahren wurde vom Gesetzgeber bestimmt, dass eine Ehe geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist. Doch wann ist eine Ehe gescheitert? Hierüber kann sicher trefflich und mitunter auch erbittert gestritten werden. Das sollte jedoch mit der Abkehr vom Schuldprinzip gerade vermieden werden. Es wurde daher bestimmt, dass eine Ehe unwiderleglich gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten geschieden werden möchten. Darüber hinaus wurde gesetzlich bestimmt, dass die Ehe auch dann gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Das Kammergericht hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, was gilt, wenn die Ehegatten zwar länger als ein Jahr getrennt leben und ein Ehegatte die Scheidung beantragt, der andere aber nicht geschieden werden möchte.

Das Gericht entschied, dass eine Ehe auch dann geschieden werden kann, wenn aufgrund einer Prognose anzunehmen ist, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist. Für diese Annahme reiche bereits eine „einseitige Zerrüttung“ aus. Es genüge, wenn der scheidungswillige Ehegatte klar zum Ausdruck bringe, dass er unter keinen Umständen mehr bereit sei, zu dem anderen Ehegatten zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen.

Fazit:
Eine Ehe kann nach Ablauf des ersten Trennungsjahres auch dann geschieden werden, wenn nur ein Ehegatte dies möchte und sich klar positioniert.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht