Steuern bei Trennung und Scheidung

Bei Trennung und Scheidung sind steuerliche Aspekte von großer Bedeutung. In den Bereichen Vermögensaufteilung/Immobilien sowie Unterhalt für Kinder und Ehegatten können steuerliche Auswirkungen auftreten.

Bei der Aufteilung des Vermögens sind in der Regel keine steuerlichen Konsequenzen zu befürchten. Die Übertragung von Vermögenswerten zwischen Ehepartnern ist bei der Bewältigung der Scheidungsfolgen steuerneutral. Allerdings können beim Aufteilen von Immobilien Steuern anfallen. Dies insbesondere, wenn sich die Immobilie noch keine zehn Jahre im Eigentum der Ehegatten befand und mit einem Gewinn veräußert wird oder wenn die Ehegatten die Immobilie in den letzten drei Jahren vor der Veräußerung nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben. Hier ergibt sich insbesondere ein steuerliches Risiko für denjenigen Ehegatten, der nach der Trennung aus der bisherigen Ehewohnung auszieht.

Unterhaltszahlungen an den Ehegatten können steuermindernd geltend gemacht werden. Der Unterhaltsempfänger muss die Zahlungen jedoch als Einkommen versteuern. Er erhält diesen Steuernachteil allerdings vom Unterhaltspflichtigen ersetzt. Aufgrund der meist unterschiedlichen Steuerprogression verbleibt dem Unterhaltspflichtigen regelmäßig dennoch ein Vorteil.

Ab dem auf die Trennung folgenden Kalenderjahr ist – unabhängig von der Scheidung – keine gemeinsame Steuererklärung der Ehegatten mehr möglich. Deshalb sollten die Lohnsteuerklassen geändert werden. Die Kombination III/V ist nicht mehr zulässig und kann zu erheblichen Steuernachzahlungen führen. Möglich sind die Kombinationen I/I oder – sofern ein Ehegatte ein minderjähriges Kind betreut – I/II.
Der Kinderfreibetrag ist zwischen den Eltern hälftig zu teilen; das Kindergeld wird im Rahmen der Berechnung des Kindesunterhalts für jeden Elternteil zur Hälfte berücksichtigt.

Für das Jahr der Trennung und die vorherigen Jahren des Zusammenlebens können noch gemeinsame Steuererklärungen abgegeben werden. Hierauf besteht zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bspw. bei der Lohnsteuerklassenkombination III/V auch ein Anspruch. 

Fazit:
Es ist ratsam, sich frühzeitig über die (steuerlichen) Konsequenzen von Trennung und Scheidung zu informieren und professionelle Beratung durch einen Fachanwalt in Anspruch zu nehmen.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Die Bedeutung des Trennungsjahres für die Scheidung

Das (erste) Trennungsjahr sollen die Ehegatten dazu nutzen, ihre Entscheidung, zukünftig getrennter Wege zu gehen, zu überprüfen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen. Die Ehe kann vor Ablauf des Trennungsjahres daher nur in begründeten Ausnahmefällen geschieden werden.

Nach der Abkehr vom sog. Schuldprinzip in den 1970-er Jahren wurde vom Gesetzgeber bestimmt, dass eine Ehe geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist. Doch wann ist eine Ehe gescheitert? Hierüber kann sicher trefflich und mitunter auch erbittert gestritten werden. Das sollte jedoch mit der Abkehr vom Schuldprinzip gerade vermieden werden. Es wurde daher bestimmt, dass eine Ehe unwiderleglich gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten geschieden werden möchten. Darüber hinaus wurde gesetzlich bestimmt, dass die Ehe auch dann gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Das Kammergericht hatte sich kürzlich mit der Frage zu beschäftigen, was gilt, wenn die Ehegatten zwar länger als ein Jahr getrennt leben und ein Ehegatte die Scheidung beantragt, der andere aber nicht geschieden werden möchte.

Das Gericht entschied, dass eine Ehe auch dann geschieden werden kann, wenn aufgrund einer Prognose anzunehmen ist, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten ist. Für diese Annahme reiche bereits eine „einseitige Zerrüttung“ aus. Es genüge, wenn der scheidungswillige Ehegatte klar zum Ausdruck bringe, dass er unter keinen Umständen mehr bereit sei, zu dem anderen Ehegatten zurückzufinden und die Ehe fortzusetzen.

Fazit:
Eine Ehe kann nach Ablauf des ersten Trennungsjahres auch dann geschieden werden, wenn nur ein Ehegatte dies möchte und sich klar positioniert.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Trennungsunterhalt – Eile ist geboten!

Trennungsunterhalt steht Ehegatten für die Zeit zwischen der "Trennung von Tisch und Bett" und der Rechtskraft der Scheidung zu. Anders als beim Kindesunterhalt (Düsseldorfer Tabelle) gibt es für die Berechnung des Trennungsunterhalts keine Tabelle. Er richtet sich vielmehr nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Regelmäßig wird er durch Anwendung der sog. 3/7-Methode berechnet.

Drei Varianten sind denkbar:

1. Unterhaltspflichtiger arbeitet, Unterhaltsberechtigter hat kein Einkommen Das ist die klassische Situation in sog. "Hausfrauenehen". Das Einkommen des Ehemannes wird bereinigt um Steuern und Sozialabgaben, ggf. Kindesunterhalt, Versicherungen und Schulden. Vom verbleibenden Nettoeinkommen stehen der Ehefrau dann grundsätzlich 3/7 zu.  

2. Unterhaltsberechtigter arbeitet, obwohl er nicht muss In der Zeit des ersten Trennungsjahres ist der Ehegatte, der bislang nicht arbeitete, nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen. Beginnt er dennoch zu arbeiten, ist das damit erzielte Einkommen grundsätzlich auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Hier sollte genau kalkuliert werden, Arbeit kann in diesem Zusammenhang schädlich sein.  

3. Doppelverdiener-Ehe Hierbei wird die sog. Differenzmethode angewandt. Die bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten werden gegenübergestellt. Die Differenz zwischen dem höheren und dem niedrigeren Einkommen wird ermittelt, 3/7 hiervon stehen dem geringer verdienenden Ehegatten als Trennungsunterhalt zu.  

Achtung!
Trennungsunterhalt kann nur von dem Zeitpunkt an gefordert werden, zu welchem der Unterhaltspflichtige zur Zahlung oder zur Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen aufgefordert wurde. Es ist deshalb besonders wichtig, dass entweder in Vorbereitung der Trennung oder möglichst schnell nach der Trennung die Unterhaltsansprüche nachweisbar geltend gemacht werden.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht