Sind Großeltern ihren Enkeln zu Unterhalt verpflichtet?

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Dieser Grundsatz gilt auch im Verhältnis zwischen Großeltern und ihren Enkeln. Vorrangig müssen jedoch die Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder sorgen. Wann die Eltern nicht leistungsfähig sind, entschied kürzlich das Oberlandesgericht Oldenburg:

Der Kindesvater war vom Amtsgericht zur Zahlung von Mindestunterhalt verpflichtet worden. Da er sich in einer Ausbildung befand, war er aber lediglich zur Zahlung von 30,00 €/Monat in der Lage. Das Kind nahm daher – vertreten durch die Mutter, bei der es lebte – die Großeltern väterlicherseits zunächst auf Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse in Anspruch.

 Das Oberlandesgericht stellte zunächst fest, dass das Kind den auf dem Papier bestehenden Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater im Wege der Zwangsvollstreckung tatsächlich nicht erfolgreich durchsetzen kann. Auch sah das Gericht keine vorrangige Haftung der Kindesmutter. Diese war in Teilzeit erwerbstätig und mit dem insoweit erzielten Einkommen nicht leistungsfähig. Selbst die Hochrechnung der Teilzeittätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit führte nicht zu einem unterhaltsrelevanten Netto-Einkommen, das oberhalb des angemessenen Selbstbehalts von 1.400,00 € lag.

 Im Ergebnis stellte das Oberlandesgericht daher fest, dass die Rechtsverfolgung gegen die vorrangig zum Unterhalt verpflichteten Eltern ausgeschlossen oder zumindest erheblich erschwert ist und daher die Ersatzhaftung der Großeltern greift. Die Großeltern väterlicherseits wurden daher vom Gericht zur Auskunft verpflichtet. Auf Unterhalt haften sie dem Enkel neben den Eltern der Kindesmutter anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen unter Beachtung eines Selbstbehalts von 2.000,00 € zuzüglich der Hälfte des darüberhinausgehenden Einkommens. Zugleich haben sie das Recht sich gegenüber dem Kindesvater (später) schadlos zu halten.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Kindergeldzuschlag und Unterhalt

Familien mit niedrigem Einkommen können einen Kinderzuschlag zum Kindergeld erhalten. Dieser beträgt bis zu 205 € pro Kind und Monat. Anspruchsvoraussetzung ist grundsätzlich der Bezug von Kindergeld. Außerdem müssen die Eltern im Monat mindestens 900 € netto verdienen, Alleinerziehende mindestens 600 €. Wenn der Lebensunterhalt der Familie nach sozialrechtlichen Maßstäben (sog. Regelbedarfe) durch den Kinderzuschlag gedeckt werden kann, ohne dass sie zusätzlich auf Arbeitslosengeld II angewiesen ist, wird der Kinderzuschlag gezahlt. Der Bezug von Wohngeld ist unschädlich.

Bei getrenntlebenden Eltern gab es über den Kinderzuschlag bei der Frage des Unterhalts für die Kinder bisher allerdings meist Streit. Warum?

Das reguläre Kindergeld wird auf den Unterhaltsbedarf eines minderjährigen Kindes zur Hälfte, bei einem volljährigen Kind insgesamt angerechnet. Das Kindergeld kommt also beiden Elternteilen gleichermaßen zugute.
Der barunterhaltspflichtige Elternteil wollte nun in der Regel aber auch den Kinderzuschlag zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anrechnen. Bei einem Zuschlag von 205 € hätte er dann monatlich 102,50 € weniger zahlen müssen.  

Der Gesetzgeber hat mit dem sog. Kitafinanzhilfeänderungsgesetz jetzt klargestellt, dass Unterhaltspflichten durch den Kinderzuschlag nicht berührt werden. M.a.W.: Der Kinderzuschlag wird nicht auf den Unterhalt angerechnet.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Trennungsunterhalt – Eile ist geboten!

Trennungsunterhalt steht Ehegatten für die Zeit zwischen der "Trennung von Tisch und Bett" und der Rechtskraft der Scheidung zu. Anders als beim Kindesunterhalt (Düsseldorfer Tabelle) gibt es für die Berechnung des Trennungsunterhalts keine Tabelle. Er richtet sich vielmehr nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Regelmäßig wird er durch Anwendung der sog. 3/7-Methode berechnet.

Drei Varianten sind denkbar:

1. Unterhaltspflichtiger arbeitet, Unterhaltsberechtigter hat kein Einkommen Das ist die klassische Situation in sog. "Hausfrauenehen". Das Einkommen des Ehemannes wird bereinigt um Steuern und Sozialabgaben, ggf. Kindesunterhalt, Versicherungen und Schulden. Vom verbleibenden Nettoeinkommen stehen der Ehefrau dann grundsätzlich 3/7 zu.  

2. Unterhaltsberechtigter arbeitet, obwohl er nicht muss In der Zeit des ersten Trennungsjahres ist der Ehegatte, der bislang nicht arbeitete, nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen. Beginnt er dennoch zu arbeiten, ist das damit erzielte Einkommen grundsätzlich auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Hier sollte genau kalkuliert werden, Arbeit kann in diesem Zusammenhang schädlich sein.  

3. Doppelverdiener-Ehe Hierbei wird die sog. Differenzmethode angewandt. Die bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten werden gegenübergestellt. Die Differenz zwischen dem höheren und dem niedrigeren Einkommen wird ermittelt, 3/7 hiervon stehen dem geringer verdienenden Ehegatten als Trennungsunterhalt zu.  

Achtung!
Trennungsunterhalt kann nur von dem Zeitpunkt an gefordert werden, zu welchem der Unterhaltspflichtige zur Zahlung oder zur Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen aufgefordert wurde. Es ist deshalb besonders wichtig, dass entweder in Vorbereitung der Trennung oder möglichst schnell nach der Trennung die Unterhaltsansprüche nachweisbar geltend gemacht werden.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Kindesunterhalt und mietfreies Wohnen

Geldzahlungen decken. Der andere Elternteil schuldet die Pflege, Betreuung und Versorgung des Kindes. In einem Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt (Main) kürzlich zu entscheiden hatte, stritten die Eltern über die Höhe des Barunterhalts. Warum?

Die Kindesmutter lebte mit den drei gemeinsamen Kindern in einer Wohnung, die zu 40 % ihr und zu 60 % dem Kindesvater gehörte. Der Vater überließ den Kindern und der Mutter die Wohnung mietfrei. Außerdem zahlte er Kindesunterhalt in Höhe von 115 % des Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle pro Kind. Dennoch verlangte die Kindesmutter die Zahlung von Unterhalt in Höhe von 128 %. Hiergegen wehrte sich der Kindesvater.

Das Oberlandesgericht stellte in seiner Entscheidung zunächst fest, dass der Kindesvater ein Einkommen erzielt, dass grundsätzlich zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 128 % verpflichten würde.

Da die Düsseldorfer Tabelle jedoch auf den Fall zugeschnitten sei, dass der Unterhaltspflichtige zwei Berechtigten zu Unterhalt verpflichtet ist, müsse wegen der hier bestehenden Unterhaltspflicht gegenüber drei Kindern eine Herabstufung um eine Einkommensgruppe vorgenommen werden. Hieraus ergäbe sich dann ein Unterhalt in Höhe von 120 %. 

Im Hinblick auf den 60 %-igen Eigentumsanteil des Vaters an der den Kindern und der Mutter zur Nutzung überlassenen Wohnung sei der Unterhaltsbedarf der Kinder teilweise bereits gedeckt. In den Unterhaltsbeträgen nach der Düsseldorfer Tabelle sei ein Wohnkostenanteil von etwa 20 % enthalten. Eine Herabstufung um eine weitere Einkommensgruppe auf dann 115 % des Mindestunterhalts sei deshalb angemessen. Der Antrag der Mutter wurde deshalb abgewiesen. 

Einschränkend führte das Gericht jedoch aus, dass die Herabstufung nur deshalb möglich war, weil die Mutter keinen Anspruch auf Ehegattenunterhalt hat und der Vater keine Nutzungsentschädigung für die Überlassung der Wohnung beansprucht.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht

Entlastung beim Elternunterhalt

Werden Eltern pflegebedürftig, reichen Rente und Pflegegeld meist nicht aus, um die ambulante oder stationäre Pflege zu bezahlen. Oft wird dann zusätzlich Sozialhilfe beantragt, weil man den Kindern nicht zur Last fallen möchte. Der Antrag hat allerdings zur Folge, dass der Unterhaltsanspruch der Eltern gegenüber ihren Kindern auf den Sozialhilfeträger übergeht. Dieser nimmt dann Regress bei den Kindern, macht den Unterhaltsanspruch der Eltern also zur Refinanzierung geltend. Die Kinder müssen für den Elternunterhalt nicht nur ihr Einkommen einsetzen, sondern auch ihr Vermögen. Vom Einkommen müssen ihnen mindestens 1.800,00 € zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden (Netto-)Einkommens verbleiben. Die selbstgenutzte Immobilie und ein angemessenes Altersvorsorgevermögen bleiben außer Betracht. Dennoch ergibt sich in vielen Fällen ein Zahlungsanspruch des Sozialhilfeträgers.

Bundestag und Bundesrat schaffen nun Abhilfe und haben am 29.11.2019 das „Angehörigen-Entlastungsgesetz“ beschlossen, das am 01.01.2020 in Kraft tritt. Durch dieses Gesetz werden die Sozialämter angewiesen, Unterhalt gegenüber den Kindern erst dann geltend zu machen, wenn deren Einkommen über 100.000 € liegt. Ist das Einkommen geringer, sind keine Zahlungen zu leisten. Rechtstechnisch findet dann kein Übergang der Unterhaltsforderung auf den Sozialhilfeträger (mehr) statt. Damit geht eine erhebliche Entlastung vieler Angehöriger einher.

Tipp:

Wer bislang schon Elternunterhalt an den Sozialhilfeträger leistet und weniger als 100.000 € verdient, sollte sich jetzt an das Sozialamt wenden und die Herabsetzung des Unterhaltes auf „Null“ verlangen.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht