Trennungsunterhalt – Eile ist geboten!

Trennungsunterhalt steht Ehegatten für die Zeit zwischen der "Trennung von Tisch und Bett" und der Rechtskraft der Scheidung zu. Anders als beim Kindesunterhalt (Düsseldorfer Tabelle) gibt es für die Berechnung des Trennungsunterhalts keine Tabelle. Er richtet sich vielmehr nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Regelmäßig wird er durch Anwendung der sog. 3/7-Methode berechnet.

Drei Varianten sind denkbar:

1. Unterhaltspflichtiger arbeitet, Unterhaltsberechtigter hat kein Einkommen Das ist die klassische Situation in sog. "Hausfrauenehen". Das Einkommen des Ehemannes wird bereinigt um Steuern und Sozialabgaben, ggf. Kindesunterhalt, Versicherungen und Schulden. Vom verbleibenden Nettoeinkommen stehen der Ehefrau dann grundsätzlich 3/7 zu.  

2. Unterhaltsberechtigter arbeitet, obwohl er nicht muss In der Zeit des ersten Trennungsjahres ist der Ehegatte, der bislang nicht arbeitete, nicht verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen. Beginnt er dennoch zu arbeiten, ist das damit erzielte Einkommen grundsätzlich auf den Unterhaltsanspruch anzurechnen. Hier sollte genau kalkuliert werden, Arbeit kann in diesem Zusammenhang schädlich sein.  

3. Doppelverdiener-Ehe Hierbei wird die sog. Differenzmethode angewandt. Die bereinigten Nettoeinkommen beider Ehegatten werden gegenübergestellt. Die Differenz zwischen dem höheren und dem niedrigeren Einkommen wird ermittelt, 3/7 hiervon stehen dem geringer verdienenden Ehegatten als Trennungsunterhalt zu.  

Achtung!
Trennungsunterhalt kann nur von dem Zeitpunkt an gefordert werden, zu welchem der Unterhaltspflichtige zur Zahlung oder zur Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen aufgefordert wurde. Es ist deshalb besonders wichtig, dass entweder in Vorbereitung der Trennung oder möglichst schnell nach der Trennung die Unterhaltsansprüche nachweisbar geltend gemacht werden.


Florian Striedter

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht