Unterhalt und Schuldenberg – Vorsicht bei Unterhaltstiteln!

In diesem Verfahren kann man nicht einwenden, nicht zahlen zu können. Es ist also wichtig, sich gegen diesen Unterhaltstitel, aus dem vollstreckt werden kann, zu wehren. Dazu bedarf es eines weiteren Verfahrens, welches unverzüglich eingeleitet werden muss. Geschieht das nicht, so türmen sich Unterhaltsschulden auf, die man hätte einfach vermeiden können. Ist ein adäquater Titel errichtet worden, der also der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entspricht, muss natürlich der entsprechende Unterhalt gezahlt werden. Vor allem bei jungen Eltern kommt es aber immer wieder zu Arbeitsabbrüchen oder zumindest Verdienstschwankungen, die dazu führen, dass die Leistungsfähigkeit nicht in dem Maße gegeben ist, wie sie im Unterhaltstitel festgehalten wurde. Der Titel kann also „falsch“ werden . Dann ist es wichtig, so schnell wie möglich eine Abänderung des Titels herbeizuführen. Unterbleibt das, so führt das dazu, dass der Unterhalt womöglich nicht mehr gezahlt werden kann. Oftmals wird aber nicht gegen den Unterhaltsschuldner (=Elternteil) vollstreckt, sondern es werden öffentliche Leistungen in Anspruch genommen. Der Unterhaltsschuldner wiegt sich in Sicherheit. Erst nach Monaten oder nach Jahren realisiert er, dass der ursprüngliche Titel bestehen geblieben ist. Er steht vor einem unüberwindlichen Schuldenberg.

Fazit:
Bei jeder Änderung, sei es auf Seite der Eltern oder auf Seite des Kindes sollte der Unterhaltstitel anwaltlich überprüft werden, gleichgültig, ob Unterhalt bezahlt wird.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht