Unterhalt während Abitur, Lehre und Studium?

Ist eine solche Ausbildung gewährt worden, schulden die Eltern keinen weiteren Unterhalt mehr. Ausnahmen bestehen nur bei besonderen Umständen. Solche Umstände sind etwa gegeben, wenn aus nicht vorhersehbaren Gründen der Beruf nicht ausgeübt werden kann, weil bspw. gesundheitliche Gründe dagegen sprechen. Die wohl wichtigste Ausnahme ist dann gegeben, wenn es sich um eine Weiterbildung handelt. Sie muss in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen und von vornherein bekannt sein. Ausreichend ist es auch, wenn bei der ersten Ausbildung eine Begabung deutlich wurde, die eine Weiterbildung erfordert.

Allerdings hat sich das Ausbildungsverhalten inzwischen stark verändert. Die Gerichte bejahen auch dann eine Unterhaltspflicht, wenn nach der Hochschulreife eine Lehre abgeschlossen und dann ein Studium begonnen wird. Auch hier sind jedoch ein sachlicher Zusammenhang und eine Ergänzung zwischen Lehre und Studium erforderlich. Es reicht jedoch aus wenn der Entschluss nach Beendigung der Lehre gefasst wird. Besucht das Kind zunächst die Realschule, macht dann eine Lehre und will anschließend Abitur machen und studieren, muss dies schon vor Beginn der praktischen Ausbildung klar sein. Hier wird auch auf die Lebensplanung der Eltern Rücksicht genommen.

Die Verpflichtung Unterhalt zu zahlen ist mithin von vielen Ausnahmen gekennzeichnet. Die Beratung durch einen Anwalt ist in solchen Fällen dringend zu empfehlen.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht