Urlaub in der Türkei – Muss der Kindesvater zustimmen?

Die Mutter plante mit dem Kind einen gemeinsamen Badeurlaub in der Türkei. Der Vater war dagegen.

Das Familiengericht übertrug der Kindesmutter die Befugnis über die Durchführung der Türkeireise mit dem 8-jährigen Sohn alleine zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss legte der Vater Beschwerde ein.

Das zuständige Oberlandesgericht stimmte dem Amtsgericht insofern zu, als eine Reise in die Türkei angesichts der im Raume stehenden Möglichkeit von terroristischen Anschlägen keine alltägliche Angelegenheit, sondern eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung sei, weshalb es der Übertragung der Entscheidungsbefugnis bedürfe, um die Reise durchführen zu können.

In der Sache kommt das Oberlandesgericht jedoch zu einem anderen Resultat als das Amtsgericht:

Vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse in der Türkei könne die Haltung des Kindesvaters nicht als schikanös abgetan werden. Auch wenn die Mutter die Sorgen des Vaters nicht teile, bedeute dies nicht, dass die Befürchtungen des Vaters von vornherein unbegründet seien. Die Regierung der Türkei habe inzwischen den Ausnahmezustand ausgerufen, es habe Massenverhaftungen gegeben und es bestehe eine konkrete Gefahr, dass es in der Türkei zu Unruhen kommen könne, die auch Auswirkungen auf die Urlaubsregionen haben könnten.

Das Beschwerdegericht bewertet damit die nachteiligen Folgen für das Kindeswohl, die ein Nichtantritt des Urlaubs mit sich bringt, für weniger gravierend als die möglichen Folgen, die eine Durchführung der Urlaubsreise in die Türkei haben kann.

Fazit:
Die Kindeseltern sollten beabsichtigte Urlaubsreisen, insbesondere in Gebiete außerhalb des europäischen Raumes, miteinander besprechen. Geschieht dies nicht sind gerichtliche Auseinandersetzungen vorprogrammiert und bereits gebuchte Reisen müssen ggf. storniert werden, womit regelmäßig unnötige Kosten verbunden sind.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht