Sowohl das Amtsgericht als auch das Kammergericht haben den Antrag des Ehemannes abgewiesen. Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt:
Das Gesetz sehe im Zusammenhang mit der Zuweisung der Ehewohnung keinen Ausgleichsanspruch wegen geleisteter Mietkautionen vor. Der Gesetzgeber habe von einer solchen Regelung bewusst abgesehen. Ihm sei die Problematik aus mietvertragsrechtlichen Vorschriften zum Tod eines Ehegatten bekannt, weshalb nicht von einer versehentlichen Regelungslücke ausgegangen werden könne. Einen Ausgleichsanspruch hat der Ehemann erst dann, wenn das Mietverhältnis beendet und der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution gegen den Vermieter fällig wird. Der Ehemann muss also auf die Auszahlung der Kaution warten, bis das Mietverhältnis von der Ehefrau oder dem Vermieter beendet wird.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Köln ist die Kaution, die ursprünglich vom Ehemann alleine gezahlt wurde, zwischen den Ehegatten dann hälftig zu teilen, wenn die Eheleute in der klassischen Rollenverteilung gelebt haben. Die Zahlung durch den Ehemann alleine sei dann Ausdruck der vereinbarten Aufgabenteilung. Die Abwicklung der finanziellen Verhältnisse sei Aufgabe des Ehemannes gewesen, die Ehefrau habe ihren Anteil zum gemeinsamen Lebensunterhalt in anderer Weise erbracht.
Fazit:
Vor der Zustimmung zur endgültigen Wohnungsüberlassung sollte ein Ausgleich für die an den Vermieter geleistete Kaution vereinbart werden. Anderenfalls kann das Geld faktisch verloren sein.