Können sich die Eltern über Art und Umfang des Umgangs nicht einigen, wird er notfalls vom Gericht bestimmt.
Das Gericht kann das Kind selbst nicht zum Umgang zwingen. Es kann nur den betreuenden Elternteil verpflichten das Kind für den Umgang herauszugeben und das notfalls mit Zwangsmaßnahmen durchsetzen.
Das Amtsgericht München hat in einem Fall den unmittelbaren Zwang angeordnet, in dem die Mutter den Umgang mit allerlei Ausreden auszuhebeln versuchte. Das Kind hatte vor Gericht aber ausgesagt, dass es den Papa sehen möchte und geschildert, was es gerne mit ihm unternehmen möchte. Die Eltern hatten dann vereinbart, dass der Vater das Kind jede zweite Woche am Samstag sehen dürfe. Die Mutter hielt sich jedoch nicht daran.
Das Gericht bestellte daraufhin einen Umgangspfleger und beauftragte diesen mit der Vollstreckung unter Zuhilfenahme von einem Gerichtsvollzieher und der Polizei, wobei die Wohnung der Mutter betreten werden durfte. Einer Beschwerde der Mutter gegen die Anordnung des Amtsgerichts hat das Oberlandesgericht nicht entsprochen und das Vorgehen des Gerichts bestätigt.
Das Gesetz sieht eine Mitwirkungspflicht der Eltern vor, wonach jeder Elternteil alles zu unterlassen hat, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt. In gravierenden Fällen, in denen sich ein Elternteil nicht an diese Wohlverhaltensklausel hält und bspw. den Umgang verhindert, ist in letzter Konsequenz sogar mit dem Entzug des Sorgerechts zu rechnen.