Die Arbeitsgerichte sind dem gefolgt.
Das Bundesarbeitsgericht hat diese Einnahmequelle jetzt zugeschüttet (BAG, Urteil vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18; Vorinstanz: LAGt Düsseldorf, Urteil vom 10. Oktober 2017 – 8 Sa 284/17 -).
Zwar finde § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließe § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.
Das war’s.