Ahndung von Parkverstößen durch private Dienstleister

Die Stadt Frankfurt hatte wegen unerlaubten Parkens ein Verwarngeld verhängt. Auf den Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht das Verwarngeld bestätigt. Die Feststellungen zu dem Parkverstoß beruhen auf der Angabe des in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Dieser war der Stadt Frankfurt durch einen privaten Dienstleister überlassen und von der Stadt als „Stadtpolizist“ bestellt worden. Die Tätigkeit übte der Zeuge in Uniform aus. 

Gegen das Urteil des Amtsgerichts wendete sich der Betroffene erfolgreich mit der Rechtsbeschwerde. Das OLG stellte das Verfahren ein, da die zugrundeliegenden Beweise einem absoluten Beweisverwertungsverbot unterlägen. Der Einsatz privater Dienstleister zur Verkehrsüberwachung des ruhenden Verkehrs sei rechtswidrig. Der Bußgeldbescheid wurde aufgehoben. 

Das Recht, Ordnungswidrigkeiten zu ahnden, hat ausschließlich der Staat, hier konkret die Polizei. Dieses im Rechtsstaatsprinzip verwurzelte staatliche Gewaltmonopol bezieht sich auf die gesamte Verkehrsüberwachung, d. h. sowohl den fließenden als auch den ruhenden Verkehr. Mangels Ermächtigungsgrundlage dürfen diese Aufgaben nicht durch private Dienstleister durchgeführt werden. Die Überlassung privater Mitarbeiter zur Durchführung hoheitlicher Aufgaben ist unzulässig. 

Fazit:

Die Überwachung des ruhenden und fließenden Verkehrs darf in keinem Fall von privaten Dienstleistern ausgeführt werden. Wer Anhaltspunkte dafür hat, dass dagegen verstoßen wird, sollte sich wehren.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht