Anspruch auf Homeoffice – Arbeitsrecht 4.0

Besteht ein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers?

Nein, ist das Homeoffice (oder Mobileoffice) nicht arbeitsvertraglich oder beispielsweise in einem Tarifvertrag geregelt, so besteht kein Anspruch auf Verlegung des Arbeitsorts nach Hause. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst nämlich die örtliche Festlegung des Arbeitsortes. In begrenzten Ausnahmen können sich aus den Grundsätzen der Fürsorgepflicht bei erkrankten oder schwerbehinderten Arbeitnehmern ergeben.

Kann ein Arbeitnehmer einseitig zum Homeoffice verpflichtet werden?

Nein, die Privatsphäre des Arbeitnehmers, insbesondere dessen Wohnung unterliegt nicht Weisungen des Arbeitgebers.

Ist also ein Homeoffice (oder Mobiloffice) einmal einvernehmlich eingerichtet worden, so ist das regelmäßig eine Vereinbarung, sprich eine Änderung des Arbeitsvertrages.

Kann der Arbeitnehmer vom Homeoffice zurück in das Unternehmen geholt gerufen werden?

Ist das Homeoffice regelmäßig infolge arbeitsvertraglicher Regelungen eingerichtet worden, so kann das nicht einseitig widerrufen werden. Dem Arbeitgeber bleibt dann nur die Änderungskündigung. Hier sind aber hohe Hürden aufgebaut.

Wie kann der Arbeitgeber gleichwohl die Kontrolle über das Homeoffice erhalten?

Hier bietet es sich an, den Homeoffice-Arbeitsplatz zu befristen. Da es sich nur um die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen handelt, ist nach Rechtsprechung des BAG das TzBfG nicht unmittelbar anwendbar, im Rahmen der AGB-Kontrolle aber dessen Wertungen. Mittelbar ist also ein Sachgrund für die Befristung erforderlich Die Erprobung des Arbeitsnehmers im Homeoffice wird allerdings ca. nach einem Jahr ausgeführt sein, so dass dieser Befristungsgrund nicht dauerhaft trägt.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht