Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz? Muß der Arbeitgeber vor den Rauchern schützen? Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu kürzlich eine Entscheidung getroffen (Urt. v. 10.05.2016 – 9 AZR 347/15).
Der Kläger arbeitete in Hessen in einem Spielcasino als Croupier. Er musste durchschnittlich wöchentlich zwei Dienste (jeweils 6-10 Stunden) in einem abgetrennten Raucherraum versehen. Nur dort und im Barbereich war den Gästen das Rauchen erlaubt. Dieser Raucherraum war mit einer Klimaanlage und einer Lüftungsanlage versehen. Der Kläger verlangte, ihm durchgängig einen rauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Revision vor dem 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts war auch erfolglos.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung) hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Arbeitnehmer wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Die Verordnung geht damit davon aus, dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet.
Hierzu kann der Arbeitgeber nach seinem Ermessen Raucherräume einrichten, Entlüftungsanlagen einbauen lassen und Rauchverbote in bestimmten Betriebsbereichen erlassen.
Seine Grenzen findet diese Ermessensfreiheit dort, wo das Rauchen am Arbeitsplatz eine konkrete Gefahr darstellt; z.B. im Bereich von feuergefährdeten Gegenständen und dort wo eine räumliche Trennung zwischen Rauchern und Nichtrauchern nicht möglich ist. Dann ist grundsätzlich ein Rauchverbot erforderlich.
Eine Ausnahme gilt bei Publikumsverkehr:
Dort hat der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 2 ArbStättV nur insoweit Schutzmaßnahmen vorzunehmen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Im Spielcasino darf geraucht werden.
Zwar hat der Kläger (Croupier) auch hier grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz im Spielcasino. Der Arbeitgeber machte in seinem Spielcasino aber von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes Gebrauch, die das Rauchen dort ermöglicht. Er muss deshalb den Kläger nur soweit schützen, als die Natur seines Betriebs und die Art der Beschäftigung das zulassen. § 5 Abs. 2 ArbStättV verpflichtet ihn somit (nur), die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. Dieser Pflicht ist er mit der baulichen Abtrennung eines Raucherraums, seiner Ausstattung mit Be- und Entlüftung, sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Klägers im Raucherraum nachgekommen. Weitergehende Ansprüche hat der Kläger nicht.