Anwesenheitsprämie rechtmäßig?

Fachkräfte sind gesucht, deswegen wollen Arbeitgeber den Krankenstand niedrig halten. Eine Möglichkeit ist eine Anwesenheitsprämie. Was ist hier möglich?

Gesundheitsbedingte Prämien stehen immer unter dem Verdacht, dass hiermit eine Zurücksetzung der kranken Arbeitnehmer verbunden ist. Das Zahlen/Verweigern einer Prämie sind die unterschiedlichen Seiten derselben Medaille.
Deshalb gibt es hierzu eine gesetzliche Regelung, nämlich die Möglichkeit, Sondervergütungen (Prämie) infolge Krankheit zu kürzen.
Die Kürzung setzt nach § 4a EFZG voraus, dass überhaupt eine Sondervergütung i. S. d. § 4a EFZG vorliegt. Damit will der Gesetzgeber das übliche Entgelt von der Kürzungsmöglichkeit ausnehmen. Eine Umwandlung bisherigen Entgelts in Prämie ist also nicht möglich.
Die Kürzungsmöglichkeit muss transparent vereinbart werden; sie muss der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB standhalten, eine geltungserhaltende Reduktion erfolgt nicht.
Zudem muss die Obergrenze beachtet werden: Kürzung um maximal ¼ des durchschnittlichen Arbeitsentgelts pro Fehltag. Es ist eine Berechnung für jeden Arbeitnehmer durchzuführen, um Benachteiligungen, z. B. von Teilzeitbeschäftigten, Schichtarbeitern, Abrufbeschäftigten o. ä. zu vermeiden.
Die Obergrenze gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer unentschuldigt fehlt, hier kann der volle Tagessatz in Abzug gebracht werden, ebenso bei unbezahltem Sonderurlaub.
Erfasst werden Fehlzeiten wegen Arbeitsunfalls, auch Zeiten der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation (§ 9 EFZG). Beschäftigungsverbote und Mutterschutzzeiten sind nicht leistungsmindernd zu berücksichtigen.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht