Geht der Arbeitnehmer ins Gefängnis, so kann er regelmäßig nicht arbeiten. Deswegen kann eine personenbedingte Kündigung berechtigt sein. Dem gegenüber gibt es aber die Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer in seiner Resozialisierungsbemühung zu unterstützen. Er muss gegebenenfalls den Arbeitsplatz bis zu 2 Jahren freihalten und auch den Arbeitnehmer, gegebenenfalls beschäftigen, sofern er Freigänger ist. Soweit – so erstaunlich.
Nicht zu berücksichtigen hingegen ist die vage Möglichkeit einer vorzeitigen Entlassung oder Haftungserleichterung. Soweit eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren ausgesprochen wird, muss der Arbeitgeber vielmehr zunächst damit rechnen, dass der Arbeitnehmer dem Betrieb auch mehr als zwei Jahre fehlen wird (so LAG Hessen, Urteil vom 21.11.2017 – 8 Sa 146/17). Unberührt hiervon bleibt die Möglichkeit des Arbeitgebers zur fristlosen Kündigung, weil ein Arbeitnehmer eine einschlägige Straftat begangen hat (zum Beispiel der Prokurist begeht erhebliche Vermögensdelikte).