Es ist zu unterscheiden zwischen Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit und der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung selbst. Die Mitteilung an den Arbeitgeber muss unverzüglich erfolgen. Der Arbeitnehmer muss nicht nur mitteilen, dass er arbeitsunfähig ist, sondern auch die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Die Vorgabe ist sinnvoll. Der Arbeitgeber muss nämlich notwendige Vorkehrungen treffen, insbesondere für eine Vertretung sorgen. Der Arbeitgeber muss so früh wie möglich am ersten Krankheitstag unterrichtet werden. Das gilt auch dann, wenn der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitstag ist. Weiß der Arbeitnehmer also an einem arbeitsfreien Freitag, dass er montags arbeitsunfähig erkrankt ist, so muss er das bereits freitags mitteilen.
Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung („Gelber Schein“) ist grundsätzlich erst dann vorzulegen, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Tage dauert. Mit anderen Worten, der Arbeitnehmer muss sie am vierten Krankheitstag vorlegen. Die Berechnung bereitet in der Praxis erhebliche Probleme. Erkrankt der Arbeitnehmer an einem Montag nach Dienstende, so ist dieser Montag auch der erste Tag der Arbeitsunfähigkeit. Weiterhin sind hier Kalendertage und nicht Arbeitstage maßgeblich. Das wirkt sich vor allem für Teilzeitkräfte aus, die nicht an allen Tagen der Woche arbeiten. Diese Bescheinigung muss der Arbeitnehmer aber nur an einem allgemeinen Arbeitstag vorlegen. Ist der vierte Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit dann ein Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, so ist die Bescheinigung regelmäßig erst am Montag vorzulegen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn an dem Sonntag oder Feiertag in dem Unternehmen gearbeitet wird, das muss nicht notwendigerweise die Personalabteilung sein.
Der Arbeitnehmer hat infolge der neuen Vordrucke auch die Möglichkeit, sich zum Ende der Krankheit eine Bescheinigung über die Arbeitsfähigkeit ausstellen zu lassen.
Ist der Arbeitsnehmer arbeitsunfähig erkrankt, so wird von der Entgeltvorzahlung auch der Arztbesuch abgedeckt. Arztbesuche ohne Arbeitsunfähigkeit (Kontrolluntersuchungen und dergleichen mehr) sind außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen. Eine Ausnahme gilt bei schmerzhaften Akuterkrankungen, die eine sofortige Behandlung notwendig machen. Die Erforderlichkeit der ärztlichen Behandlung ist durch Attest nachzuweisen. In dem Attest muss die Behandlungsdauer und auch die Erforderlichkeit der Behandlung währen der Arbeitszeit ausgewiesen sein. Der medizinische Behandlungsgrund muss selbstverständlich nicht angegeben werden. Für die Praxis kann aus Sicht des Arbeitgebers empfohlen werden, generell ein Formular einzuführen, auf dem der Arbeitnehmer die Notwendigkeit eines Arztbesuches während der Arbeitszeit ärztlich bescheinigen lassen muss.
Fazit:
Die Erkrankung des Arbeitnehmers birgt viele Fußangeln. Bei nachhaltigen Rechtsverstößen nach Abmahnung kann sogar Kündigung des Arbeitsverhältnisses drohen.