Arbeitsrecht: Standortschließung – Massenentlassung – Namensliste

In der Namensliste sind die Arbeitnehmer aufgeführt, denen wegen der Standortschließung gekündigt wird. Da diese Namensliste gemeinsam von der Geschäftsführung und dem Betriebsrat ausgehandelt wurde, unterliegt sie nur einer eingeschränkten Prüfung durch die Arbeitsgerichte. Wird also die Kündigung eines Mitarbeiters ausgesprochen, weil er auf der Namensliste steht, so ist schon deswegen dessen Kündigungsschutz gemindert. Falsch ist aber die Ansicht, wonach der Kampf gegen eine Kündigung eines Arbeitnehmers auf der Namensliste aussichtslos ist. Bisweilen befinden sich nämlich auf der Namensliste Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten durchaus schutzwürdig sind. Hier hat man den Eindruck, als würden im Zuge des Sozialplans „alte Rechnungen“ beglichen. Umgekehrt fehlen auf Namenslisten Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten nicht schutzwürdig sind, jene werden dann – oftmals ohne sachlichen Grund – zu nicht kündbaren „Leistungsträgern“ ernannt. Hiergegen kann im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vorgegangen werden. Dann ist eine genaue Analyse der Namensliste und der ungekündigten Arbeitnehmer nach Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen und evtl. Schwerbehinderung notwendig.

Fazit: 
Auch bei einer Massenentlassung mit ausgehandelter Namensliste sollte ein Arbeitnehmer die Kündigung nicht ohne weiteres hinnehmen.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht