Nach dem Bundesurlaubsgesetz ist der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zu gewähren. Urlaub verfällt daher grundsätzlich mit Ablauf des 31.12. Eine Übertragung des Urlaubsanspruches in das nächste Jahr ist nur in Ausnahmefällen möglich. Das können dringende persönliche Gründe sein (Arbeitsunfähigkeit, Erkrankung eines Angehörigen, der gepflegt werden muss), das können auch dringende betriebliche Gründe sein, wenn z.B. beantragter Urlaub nicht gewährt wurde.
Ein weiterer Ausnahmetatbestand ist die sogenannte „betriebliche Übung“. Hier wird es für den Arbeitnehmer aber schon schwer. Die Rechtsprechung setzt hier einen „kollektiven Bezug“ des Verhaltens des Arbeitgebers“ voraus. Der Arbeitnehmer muss dann vortragen, dass gegenüber allen Arbeitnehmern oder gegenüber einer nennenswerten Gruppe von Arbeitnehmer gleichförmig und wiederholt Urlaub übertragen wurde. Der Arbeitnehmer muss also konkret auflisten, wann und wem der Arbeitgeber in der Vergangenheit Urlaub des Vorjahres im Folgejahr gewährt hat (genaue Bezeichnung der Jahre und der Arbeitnehmer).
Andererseits sichern viele Arbeitgeber in Unkenntnis der Rechtslage pauschal zu, jeglicher Urlaub könne bis zum 31.03. des Folgejahres angetreten werden. Damit ist ein Übertragungsanspruch begründet.
Der 31.03. ist aber das regelmäßige Verfallsdatum für Vorjahresurlaub. Ausnahmen hierzu bilden die andauernde Erkrankung des Arbeitnehmers (Übertragung des Urlaubes nach dem 31.12. um weitere 15 Monate) und die (nachweisbare) Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über eine Übertragung über den 31.03. hinaus. Die Mitteilung von alten Resturlaubstagen in der Lohnabrechnung erfüllt diese Anforderungen nicht.
Praxistipp
Urlaub sollte rechtzeitig im Voraus beantragt werden. Es ist zu riskant darauf zu vertrauen, dass der Urlaub ohne weiteres ins Folgejahr übertragen wird.