Bastlerfahrzeuge und Gewährleistung

Beschreibungen wie „Restarbeiten nötig“, „mit Schönheitsfehlern“, „Bastlerfahrzeug“ oder „technisch und optisch am Ende seiner Lebensdauer“ gehören ebenso wie die Klausel „das Fahrzeug soll so sein wie es ist“ zu den eher grobschlächtigen Versuchen, das Haftungsrisiko zu begrenzen.

Auch Gerichte lassen derartige Versuche, die Gewährleistung gegenüber Verbrauchern entgegen §§ 474 ff. BGB zu umgehen, regelmäßig scheitern.

Ein Kaufvertrag zwischen einem Autohändler und einem privaten Käufer ist ein sogenannter Verbrauchsgüterkauf. Dies bedeutet, dass der Händler die Gewährleistung für etwaige Mängel grundsätzlich nicht ausschließen kann und das Umgehungen dieses Verbotes unwirksam sind. Die Bezeichnung des Autos als Bastlerfahrzeug oder ähnliche Formulierungen stellen eine solche Umgehung dar.

Fazit:
Bezeichnungen wie „Bastlerfahrzeug“, „Bastlerauto“ oder „zum Ausschlachten“ führen beim Gebrauchtwagenverkauf von Händlern an Private regelmäßig nicht zum Ausschluss der Gewährleistung. Das gilt insbesondere dann, wenn das Fahrzeug in Wahrheit zum normalen Gebrauch gekauft wurde.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht