Das Berliner Modell ist in vereinfachter Form als „beschränkter Vollstreckungsauftrag“ seit dem 1. Mai 2013 in § 885a ZPO geregelt. Danach ist es möglich, den Vollstreckungsauftrag auf die Herausgabevollstreckung (Entfernung der Mieter) zu beschränken.
Zur Beweissicherung hat der Gerichtsvollzieher dabei die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren, die sich in der Wohnung befinden, obwohl sich auf sie der Vollstreckungsauftrag nicht bezieht.
Was geschieht mit den zurückgelassenen Sachen des ehemaligen Mieters?
1. Unpfändbare Sachen und solche Sachen, bei denen ein Verwertungserlös nicht zu erwarten ist, sind auf Verlangen des Schuldners jederzeit herauszugeben.
2. Alle zurückgelassenen Sachen sind nach Räumung einen Monat lang vom Vermieter zu verwahren.
Ausnahme: Sachen, die der ehemalige Mieter offensichtlich nicht zurückerhalten will (z. B. Abfall). Sie können sofort entsorgt werden.
Sachen, die nicht verwertet werden können, kann der Mieter gem. § 885a Abs. 4 Satz 4 ZPO nach einem Monat vernichten.
3. Achtung: Sachen, die dem Vermieterpfandrecht unterliegen (z. B. werthaltige Luxusgegenstände), sind entsprechend nach den §§ 1257, 1233 – 1240 BGB im Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten. Sie dürfen nicht vernichtet werden.
Die übrigen zwar nicht dem Pfandrecht unterliegenden, aber gleichwohl verwertbaren Sachen, sind zu verwerten (hinterlegungsfähige Sachen durch Versteigerung, andere Sachen durch freihändigen Verkauf).
Fazit:
Das Berliner Modell ist zunächst schnell und billig. Es empfiehlt sich uneingeschränkt, wenn die zu räumende Wohnung entweder leer ist, nur noch Müll enthält oder der Mieter der Entsorgung der zurückgelassenen Sachen zustimmt. Keinesfalls können aber die Hinterlassenschaften nach einem Monat wahllos entsorgt werden.