Betriebskostenabrechnung – Einsicht in Zahlungsbelege

Die Betriebskosten (umgangssprachlich „Nebenkosten“) stellen einen erheblichen Teil der Miete dar, insbesondere wenn die Energiekosten steigen.

Regelmäßig ist vertraglich vereinbart, wonach der Mieter zur Kaltmiete eine Betriebskostenvorauszahlung leisten muss. Über diese Vorauszahlungen ist nach Ende des Abrechungszeitraums abzurechnen.

Werden Betriebskosten abgerechnet, so hat der Mieter Anspruch auf Einblick in die der Abrechnung zugrundeliegenden Belege (Belegeinsicht). Bis dahin darf die Nachzahlung zurückgestellt werden. Der Mieter hat allerdings grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm Kopien der Belege zugesendet werden. Der Mieter darf die Belege am Mietobjekt einsehen. Zu diesen Belegen gehört nach einem Urteil des BGH vom 09.12.2020 auch der Zahlungsbeleg zur jeweiligen Rechnung. Ein besonderes Interesse hieran muss der Mieter nicht geltend machen. Der Mieter hat nämlich immer ein Interesse hieran zu erfahren, ob die Rechnung vollständig beglichen wurde, oder im Nachgang Rabatte oder ähnliches eingeräumt wurden.

Praxistipp:
Der Vermieter, der nichts zu verbergen hat, sollte großzügig Einblick gewähren, das schafft Vertrauen. Überweisungsnachweise sollten Mieter zugleich mit dem Rechnungsbeleg abheften, das spart nachträgliches Suchen und beschleunigt die Nachzahlung.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht