Sofern und soweit Betriebskosten nach gesetzlichen Vorgaben (vgl. etwa § 556a Abs. 1 BGB, § 7 Abs. 1 HeizkostenV) ganz oder teilweise nach Wohnflächenanteilen umgelegt werden, ist für die Abrechnung im Allgemeinen der jeweilige Anteil der tatsächlichen Wohnfläche der betroffenen Wohnung an der in der Wirtschaftseinheit tatsächlich vorhandenen Gesamtwohnfläche maßgebend (insoweit Aufgabe von BGH, Urteil vom 31. Oktober 2007 – VIII ZR 261/06): BGH, Urteil vom 30. Mai 2018 – VIII ZR 220/17
Die frühere Rechtsprechung, dass bei einer Betriebskostenabrechnung die vereinbarte Wohnfläche maßgeblich ist (wenn sie nicht mehr als 10 % von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht), gibt der BGH damit ausdrücklich auf.

Dr. Werner Wengenroth
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht