Corona – mietfrei?

Der Bundestag hat wegen der Pandemie vorübergehend das Mietrecht geändert. Fagen und Antworten hierzu: 

Muss der Mieter weiter zahlen?

Ja. Es besteht nur eine Kündigungsbeschränkung, vereinfacht: „Keine Kündigung wegen Mietrückstände infolge Corona“. Die Miete wird also nicht erlassen. 

Darf gekündigt werden?

Nein, wenn es Mieten im Zeitraum April, Mai, Juni betrifft und der Mietrückstand auf der Pandemie beruht. Andere Kündigungsgründe (z.B. Eigenbedarf, Rückstände aus anderen Zeiträumen) bleiben bestehen. 

Muss das bewiesen werden?

Nein, es genügt eine Eidestattliche Versicherung, dass der Rückstand auf der Pandemie beruht. 

Gilt das auch für Gewerberäume und Pachtverträge?

Ja. Dort besteht daneben uneingeschränkt bei unbefristeten Miet-/Pachtverhältnissen die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht