Ist der Arbeitnehmer noch erwerbsfähig (mindestens drei Stunden tägliche Arbeitszeit), so kann er keine Rente beanspruchen.
Der Arbeitnehmer kann also dann nur auf ALG II (Hartz IV) hoffen. Hat jedoch der Arbeitnehmer oder z.B. der Ehegatte verwertbares Vermögen, so gibt es kein ALG II.
Um diesen „Verfall“ zu verhindern, hat der Gesetzgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) geschaffen. Ziel des BEM ist, so frühzeitig wie möglich abzuklären, ob Maßnahmen in Betracht kommen, mit denen das Entstehen chronischer Erkrankungen oder weiterer Fehlzeiten an der Arbeitsstelle vermieden werden können.
Der Arbeitgeber muss verpflichtend ein BEM durchführen, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres länger als insgesamt sechs Wochen arbeitsunfähig wird. Die Verpflichtung hierzu gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer schwerbehindert ist, ebenso ohne Bedeutung ist die Betriebsgröße, oder ob ein Betriebsrat besteht.
Unterlässt der Arbeitgeber die Durchführung dieses Verfahrens, so kann dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch zustehen. Kann er vortragen, dass im Rahmen dieses Verfahrens vermutlich ein leidensgerechter Arbeitsplatz gefunden worden wäre, so setzt sich der Arbeitgeber dem Risiko aus, als Schadensbetrag Lohn nachzuzahlen. Dieser Lohn ist zu zahlen, obwohl der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat und auf dem bisherigen Arbeitsplatz arbeitsunfähig erkrankt war. Bei einer jahrelangen Krankheit können daher also erhebliche Summen auflaufen.
In Zeiten des Fachkräftemangels ist das BEM aber auch eine empfehlenswerte und gewichtige Maßnahme, um das krankheitsbedingte, vorzeitige Ausscheiden von wertvollen Beschäftigten zu verhindern.
Fazit:
Der langzeiterkrankte Arbeitnehmer sollte sich unbedingt mit seinem Arbeitgeber in Verbindung setzen, Arbeitgeber sollten nicht den Fehler machen, langzeiterkrankte Arbeitnehmer „zu vergessen“.