Der neue Bußgeldkatalog (Fortsetzung)

Wir hatten bereits über den neuen Bußgeldkatalog berichtet. Hier hat es erhebliche Verschärfungen bei den Rechtsfolgen gegeben, insbesondere bei den Grenzwerten für die Anordnung eines Fahrverbots. Fraglich ist jedoch, ob die Änderungen wirksam sind. Diese Zweifel folgen daraus, dass das sog. Zitiergebot des Grundgesetzes verletzt ist. Dieses verfassungsrechtliche Zitiergebot verlangt, dass die dem Erlass einer Verordnung zugrunde liegende Ermächtigungsgrundlage genannt wird. Das wäre für eine Änderung oder Neueinführung von Regelfahrverboten aber erforderlich gewesen und ist nicht geschehen.

Welche Folgen hat das nun? Das Bundesverfassungsgericht ist bei einem Verstoß gegen das Zitiergebot sehr streng, weshalb ein Verstoß zur Nichtigkeit der Verordnung führt. Unerheblich ist, dass es sich bei dem Verstoß wahrscheinlich um ein rein redaktionelles Versehen handelt.

Der Verstoß dürfte nicht nur zur Teilnichtigkeit der unmittelbar von dem Verstoß betroffenen Regelungen zum Fahrverbot führen. Dem dürfte vor allem entgegenstehen, dass eine solche Aufsplittung zu einer Rechtsunsicherheit führen würde, welche Teile der StVO wirksam sind und welche nicht. Es sind also alle Neuregelungen unwirksam erlassen. 

Fazit:
In jedem Falle sollte eine Überprüfung der Bußgeldbescheide durch einen Anwalt erfolgen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass bereits einige Bundesländer die neuen Regelungen außer Kraft gesetzt haben und wiederum die alten Vorschriften anwenden.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht