Der Verkehrsgerichtstag und die Unfallflucht

Sinn und Zweck des § 142 StGB ist in erster Linie, dem Interesse des Geschädigten zu dienen, dass dieser auf seinem Schaden nicht sitzen bleibt und eben gerade nicht dem staatlichen Strafanspruch. Derzeit ist es so, dass bei einer Unfallflucht und einem bedeutenden Schaden regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen wird. Letzterer wird von den Gerichten – und dies seit 2002! – bei Überschreiten eines Schadens von 1.300,00 € angenommen.

Dass die Befürchtung, die Fahrerlaubnis verlieren zu können, nicht gerade hilfreich für eine spätere Selbstanzeige ist, muss wohl nicht diskutiert werden. Jeder Schädiger wird es sich überlegen einen Schaden anzuzeigen, wenn ihm der Führerscheinentzug droht. Das und die Tatsache, dass bei Vorliegen entsprechender Umstände die Entziehung der Fahrerlaubnis über § 69 Abs. 1 StGB ja weiterhin möglich ist, hat den Verkehrsgerichtstag bewogen, zu empfehlen, den Regelentzug bei Sachschäden zu streichen und die Möglichkeit der tätigen Reue auszuweiten. Dies im Sinne der Geschädigten, die dann hoffen können, dass in mehr Fällen als derzeit hiervon Gebrauch gemacht wird.

Vorläufig ist jedoch weiter dringend anzuraten, wenn der Geschädigte nicht anwesend ist, mindestens 30 Minuten zu warten bzw. die Polizei zu informieren.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht