Die Bedienung des Touchscreens als Ordnungswidrigkeit

Viele Fahrzeuge verfügen heutzutage über sogenannte Touchscreens, mit denen diverse Fahrzeugfunktionen gesteuert werden können. Es bleibt jedoch zu fragen, inwieweit dies durch den § 23 Abs. 1a StVOgestattet ist, der die - gegebenenfalls vorschriftswidrige Benutzung - eines "elektronischen Gerätes" regelt.

In einem Verfahren ging es um die Verurteilung eines Tesla-Fahrers, der bei starkem Regen von der Fahrbahn abkam. Ursache hierfür war die Blickabwendung des Fahrers, der den Geschwindigkeitsregler der Scheibenwischanlage über den Touchscreen regulieren wollte.

Das OLG Karlsruhe bestätigte die Vorinstanz, die den Fahrer zu einer Geldbuße von 200,00 € und einem Monat Fahrverbot verurteilt hatte. Beide Gerichte führten hierzu aus, dass es sich bei dem Touchscreen, um ein solches elektronisches Gerät handelt und eine Bedienung deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1a S. 1 StVO zulässig ist. Die Bedienung muss deshalb entweder per Sprachsteuerung erfolgen, oder nur eine "kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät" erfordern. Letzteres war nach Ansicht des Gerichts nicht der Fall. Die Tatsache, dass es sich bei dieser Funktion um ein sicherheitstechnisches Bedienteil des Fahrzeugs handelt, ist für die Gerichte irrelevant: Da der Touchscreen ("Berührungsbildschirm") insgesamt unter § 23 Abs. 1a StVO einzuordnen ist, fallen alle über ihn gesteuerten Anwendungen darunter.

Das OLG Karlsruhe hat klargestellt, dass eine Bedienung eines Touchscreens durchaus im Rahmen des § 23 Abs. 1a StVO zulässig ist, wenn nur eine "kurze Blickzuwendung" erforderlich ist.

Dies sollten Fahrzeugführer beachten.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht