Die Nebentätigkeit – konkrete Auskunft erforderlich?

Arbeitnehmer gehen bisweilen - obwohl auf einer Vollzeitstelle beschäftigt - einer Nebentätigkeit nach.

In vielen Arbeitsverträgen ist ein Erlaubnisvorbehalt geregelt. Danach muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber um Genehmigung hierzu bitten. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn hiergegen keine berechtigten Einwände bestehen.

Ein Arbeitnehmer ist der Ansicht, er müsse dem Arbeitgeber zur konkreten Tätigkeit aber nichts mitteilen. Zu Recht?

Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich frei, seine Arbeitskraft außerhalb der Arbeitszeit einzusetzen. Er hat sich nämlich nur verpflichtet, innerhalb der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu arbeiten. Daher geht das Bundesarbeitsgericht von einem grundgesetzlich geschützten Anspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit aus.

Der Arbeitnehmer hat jedoch Nebentätigkeiten zu unterlassen, die mit seiner Arbeitspflicht oder mit zu berücksichtigenden Interessen des Arbeitgebers kollidiert. Der Arbeitnehmer darf also dem Arbeitgeber im Rahmen der Nebentätigkeit keine Konkurrenz machen. Zudem hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob die Arbeitszeiten in der Hauptbeschäftigung und in der Nebentätigkeit die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes einhalten. Besonders zu berücksichtigen ist die 11-stündige Ruhezeit, die zwischen den täglichen Arbeitszeiten einzuhalten ist, auch unter Berücksichtigung der Nebentätigkeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG). Weiterhin kann die Nebentätigkeit während des Erholungsurlaubs dem Erholungszweck widersprechen (§ 8 BurlG).

Daher muss der Arbeitnehmer den Arbeitgeber in die Lage versetzen, zu überprüfen, ob diese Kriterien eingehalten werden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2019 – 6 AZR 23/19). Deshalb muss er den Arbeitsinhalt und den Arbeitsumfang und die Arbeitsverteilung der Nebentätigkeit soweit mitteilen, dass der Arbeitgeber eine Konkurrenzsituation ausschließen kann und auch die Geltung der Arbeitsschutzgesetze (Arbeitszeitgesetze, usw.) sicherstellen kann.

Erfolgt keine entsprechende Mitteilung, so kann dies zunächst Abmahnung und nach Fortsetzung der Nebentätigkeit ohne entsprechende Auskünfte Kündigung rechtfertigen.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht