Die Rückgabe des Dienstwagens – ein Reizthema

Erfordert die Tätigkeit des Arbeitnehmers zu reisen, so wird ihm oftmals ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt. Zudem gestatten Arbeitgeber häufig, den Dienstwagen auch für private Zwecke zu nutzen. Wird diese Zusage erteilt, so ist die Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung ein sogenannter Sachbezug. Diesen Entgeltbestandteil muss der Arbeitnehmer auch versteuern.

Stellen sich Krisen im Arbeitsverhältnis ein oder wird sogar gekündigt, so ist der Widerruf der Privatnutzung oder die Rückgabe des Dienstfahrzeuges eine beliebte Sanktion des Arbeitgebers.

 Geht das so einfach, kann die Privatnutzung ohne weiteres widerrufen werden?

 Die Herausgabe des Dienstfahrzeuges zum Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses ist klar, hier gibt es kein Zurückbehaltungsrecht.

Vorher kann das nicht aus beliebigem Anlass erfolgen, schließlich handelt es sich um Vergütungsbestandteile.

Notwendig ist hierzu eine wirksame Widerrufsklausel, entweder im Arbeitsvertrag oder in dem gesonderten Dienstwagenvertrag. Für diesen Widerruf muss ein angemessener Sachgrund vorliegen und vereinbart werden. Die früher gerne verwendete Klausel „wirtschaftliche Gründe“ als Widerrufsgrund ist rechtswidrig, der Arbeitnehmer muss wissen, was auf ihn zukommt. Die Gründe für den Widerruf müssen somit nachvollziehbar gestaltet werden. Der Arbeitnehmer muss also in die Lage versetzt werden, anhand objektiver Kriterien zu beurteilen, ob ein Widerrufsgrund vorliegt. Daher ist eine Aufzählung der einzelnen Widerrufsgründe in der Vereinbarung notwendig.

Das sind regelmäßig Zeiten, in denen auch kein Lohn bezahlt wird (Elternzeit, unbezahlter Urlaub, Krankheit - nach Ende der Entgeltfortzahlung). Zudem soll die Entziehung des Dienstwagens für den Fall wirksam vereinbart werden können, dass der Arbeitnehmer berechtigterweise von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Das dürfte so pauschal mehr als zweifelhaft sein.

Wird der Dienstwagen insoweit zu Unrecht entzogen, so kann der Arbeitnehmer Rückgabe verlangen, nach Zeitablauf auch Schadensersatz, und zwar in Höhe der entgangenen Nutzungsvorteile. Anerkannt ist eine Nutzungsausfallentschädigung auf Grundlage der steuerlichen Bewertung mit monatlich ein Prozent des Listenpreises des Kraftfahrzeugs (so zum Beispiel LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 12.03.2015).


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht