Die Wirkung eines einfachen Mietspiegels

Das ist ein Ärgernis und führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Die entsprechende Anwendung des Mietspiegels für den Landkreis Altenkirchen (einfacher Mietspiegel) ist nach der Rechtsprechung des Amtsgerichts Westerburg je nach Ort des Mietobjektes nicht möglich.

Ein einfacher Mietspiegel ist wünschenswert und hilft erheblich bei einer Mietanpassung auf die ortsübliche Vergleichsmiete. Im Gegensatz zum qualifizierten Mietspiegel (wissenschaftliche Erhebung) wird der einfache Mietspiegel ausgehandelt:

Dass hier Interessenvertreter von Vermieter- und Mieterseite an der Erstellung des Mietspiegels beteiligt waren und die gefundenen Ergebnisse anerkannt haben, spricht nach Ansicht des BGH doch dafür, dass der Mietspiegel die örtliche Mietsituation nicht einseitig, sondern objektiv zutreffend abbildet.

Der einfache Mietspiegel hat also nicht die gleiche Wirkung wie ein qualifizierter Mietspiegel. Allerdings ist der einfache Mietspiegel ein Indiz dafür, dass die dort angegebenen Mieten die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben.

Es hängt dann von den Umständen des Einzelfalls ab, ob der einfache Mietspiegel für die Beurteilung der ortsüblichen Vergleichsmiete einer konkret zu beurteilenden Wohnung ausreicht. Maßgebend für die Reichweite der Indizwirkung sind dabei insbesondere die Qualität des Mietspiegels und die Einwendungen der Parteien gegen den Erkenntniswert der darin enthaltenen Angaben (BGH, Urt. v 13.02 2019 – VIII ZR 245/17).


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht