DRK-Schwesternschaft – Sind Schwestern Arbeitnehmer?

Das ist in Bewegung geraten.

1. Europarechtlich verliehene Arbeitnehmerinnen

Nach dem Urteil des EuGH vom 17.11.2016 (C-216/15 „Ruhrlandklinik“) sind die Schwestern zumindest europarechtlich verliehene Arbeitnehmerinnen, wenn sie bei einem Dritten (z.B. DRK Krankenhaus) arbeiten:

„Nach alledem ist der Begriff „Arbeitnehmer“ im Sinne der Richtlinie 2008/104 dahin auszulegen, dass er jede Person erfasst, die eine Arbeitsleistung erbringt, d. h., die während einer bestimmten Zeit für eine andere Person nach deren Weisung Leistungen erbringt, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält, und die aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist, wobei die rechtliche Einordnung ihres Beschäftigungsverhältnisses nach nationalem Recht, die Art der zwischen den beiden Personen bestehenden Rechtsbeziehung und die Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses unerheblich sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind und ob Frau K. folglich als Arbeitnehmerin im Sinne dieser Richtlinie einzustufen ist.“

2. BAG

Infolge der o. g. Vorlageentscheidung des EuGH hat das BAG beschlossen, dass diese Schwestern als Leiharbeitnehmerinnen zu qualifizieren sind, wenn sie weisungsabhängig und gegen Entgelt in einer von einem Dritten betriebenen Einrichtung der Krankheits- oder Gesundheitspflege eingesetzt werden (BAG, B. v. 21.02.2017 – 1 ABR 62/12).

3. Konsequenzen

Nach Mitteilung der Schwesternschaften gibt es eine Einigung auf politischer Ebene. Danach soll für die Gestellung von Rotkreuzschwestern das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gelten, nicht jedoch die Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten:

http://www.drk-schwesternschaften.de/newsroom/pressemitteilungen/2-2017-bag-revidiert-jahrzehntelange-rechtsprechung.

Ob nunmehr auch im Innenverhältnis zwischen Schwesternschaft und Schwester Arbeitsrecht gilt, ist damit noch nicht entschieden, es spricht aber Vieles dafür.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht