Elektroautos, Lärmschutz und Vorsatz

Der Elektroauto-Fahrer war auf einer Bundesstraße mit Tempolimit-Schild und Zusatzzeichen “Lärmschutz” unterwegs, hielt sich aber nicht an die vorgeschriebene Geschwindigkeit und wurde mit 174 km/h geblitzt – erlaubt waren maximal 100 km/h. Er erhielt daraufhin einen Bußgeldbescheid wegen vorsätzlichen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit.

Der Betroffenen war der Ansicht, dass er die Strafe nicht zahlen muss. Zur Begründung führte er an, das Tempolimit gelte für ihn nicht, da er ein geräuscharmes Elektroauto fahre. Da er damit keinen Lärm produziere, könne er auch nicht gegen den Lärmschutz verstoßen. Er sei zudem nur kurzzeitig unaufmerksam gewesen und habe nicht wahrgenommen, wie schnell er unterwegs war.

Die zuständige Behörde sah den Fall anders und der Fall kam vor Gericht. Das Gericht wies den Einspruch schließlich ab und stellte fest: Die Einschränkung “Lärmschutz” gilt auch für Elektroautos. Nicht nur die Motorgeräusche spielten eine Rolle, es gehe auch um die Abrollgeräusche der Räder, Windeinflüsse, Bremsen und Beschleunigen. Der Fahrer müsse sich deshalb an das Tempolimit halten.

Das Gericht verwies darauf, dass eine erhebliche Überschreitung der Geschwindigkeit vorlag. Bei 174 km/h sei davon auszugehen, dass dem Fahrer die Geschwindigkeit etwa durch das schnelle Vorbeiziehen der Umgebung auffallen musste. Man könne daher von Vorsatz ausgehen, was zu einer Erhöhung der Geldbuße führte.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht