EuGH Arbeitszeiterfassung – was muss ich heute tun?

1. Muss ich als Arbeitgeber sofort tätig werden?

Das steht nicht in dem Urteil. Die Mitgliedstaaten müssen (zunächst) die Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Das ist in Deutschland so umfassend nicht geregelt, demnach müsste erst das deutsche Recht angepasst werden.

2. Was muss ich denn jetzt ändern?

Das Urteil bietet mögliche Ansatzpunkte, dass sich die Rechtspositionen des Arbeitgebers auch ohne vorherige Umsetzung in deutsches Recht verändern. Z. B. durch Beweiserleichterung im arbeitsgerichtlichen Verfahren:

„Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der schwächeren Position des Arbeitnehmers in einem Arbeitsverhältnis der Zeugenbeweis allein nicht als wirksames Beweismittel angesehen werden kann, mit dem eine tatsächliche Beachtung der in Rede stehenden Rechte gewährleistet werden kann, da die Arbeitnehmer möglicherweise zögern, gegen ihren Arbeitgeber auszusagen, weil sie befürchten, dass dieser Maßnahmen ergreift, durch die das Arbeitsverhältnis zu ihren Ungunsten beeinflusst werden könnte.“

Zudem sind die deutschen Gerichte verpflichtet, die vorhandenen deutschen Regelungen im Lichte dieser europäischen Vorgaben auszulegen.

Daher sollte im Unternehmen klargestellt werden, dass Überstunden nur dann bezahlt werden, wenn sie ausdrücklich angeordnet wurden.

3. Wie kann ich mich vorbereiten?

Schon jetzt müssen Arbeitgeber werktäglich Arbeitszeiten von mehr als 8 Stunden aufzeichnen (§ 16 Abs. 3 ArbZG).

Zudem muss für Minijobber und für besondere Berufszweige (u. a. Baugewerbe, Gaststättengewerbe) schon jetzt die Arbeitszeit dokumentiert werden (§ 17 MiLoG). Das gibt Aufschluss darüber, was ggf. zukünftig hierzu geregelt wird:

  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufgezeichnet sein
  • Zwei Jahre Aufbewahrung – beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt
  • Form: keine Vorgaben, wie die Dokumentation der Arbeitszeit zu erfolgen hat: Papierform, elektronisch mit Hilfe von Excel oder auch über elektronische Zeiterfassungssysteme sind möglich

Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht