Firmenlaptop und Handy im Urlaub – Arbeitszeit?

Das Arbeitsrecht kennt verschiedene Stufen vergütungspflichtiger Tätigkeit. Unproblematisch ist die Erbringung der eigentlichen Arbeitsleistung am vereinbarten Arbeitsort, das ist die sogenannte Vollarbeit. Auch Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind Arbeitszeit. Bereitschaftsdienst in diesem Sinne heißt, dass der Arbeitnehmer sich an einem vorgegebenen Ort aufhalten muss, die Arbeit auf Aufforderung aufnehmen muss und während dieser Zeit „wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung“ entfalten muss. Aber auch angeordnete Arbeitsbereitschaft ist Arbeitszeit. Arbeitsbereitschaft besteht dann, wenn der Arbeitnehmer sich bei Erforderlichkeit selbst in den Dienst versetzen muss. Ein prominentes Beispiel ist der LKW-Fahrer in der Warteschlange der Verladestation. Keine Arbeitszeit ist die reine Rufbereitschaft. Im Falle der Rufbereitschaft kann sich der Arbeitnehmer grundsätzlich aufhalten wo er möchte, er muss lediglich erreichbar sein, er muss sich nur bereithalten zur eventuellen zeitnahen Arbeitsaufnahme. Bei Rufbereitschaft ist nur die tatsächlich geleistete Arbeit Arbeitszeit.

Nutzt also der Arbeitnehmer nach Feierabend oder im Urlaub aus dienstlichem Anlass Laptop und Handy, so sind die Zeiten dann vergütungspflichtig, wenn diese Erreichbarkeit angeordnet wurde oder einer Bitte des Arbeitgebers entspricht oder in dessen erkennbarem Interesse erfolgt ist. Dieser Begriff des erkennbaren Interesses ist schwer zu bestimmen. Er ist wohl dann immer erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer ein gewisses Pensum aufgegeben wurde und dieses Pensum nur nach Feierabend oder im Urlaub noch abgearbeitet werden kann. Es ist auch dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber kontaktiert wird, sei es durch Anrufe oder E-Mails. In diesen Fällen kann der Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich gemäß § 612 Abs. 1 BGB oder im Urlaub eine sogenannte Zeitgutschrift beanspruchen. Wegen des Rundungsprinzips in § 5 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind im Zweifel diese Urlaubsunterbrechungen auf volle Urlaubstage im Sinne einer Urlaubsgutschrift aufzurunden. Eine Ausnahme dürften wohl Kleinstunterbrechungen darstellen (z.B. Arbeitnehmer wird per E-Mail gefragt, wo sich eine Akte befindet). Hier wird auch von einem nichtvergütungspflichtigen „Graubereich“ gesprochen. Wegen der Erholungsunterbrechung auch solcher Anforderungen dürfte allerdings der Graubereich relativ gering sein.

Fazit: 
Arbeit im Urlaub kann oftmals Anspruch auf Vergütung auslösen.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht