Freistellung von der Arbeit bei Brand- und Katastrophenschutz

Die Zeiten ändern sich. Die Aufgaben der Feuerwehr mehren sich, Brand- und Katastropheneinsätze dürften häufiger werden. Die Anzahl der freiwilligen Feuerwehrangehörigen nimmt aber ab. Die verbleibenden Feuerwehrleute müssen also noch mehr leisten. Kollisionen mit dem Arbeitgeber der Feuerwehrangehörigen sind vorprogrammiert. 

1. Muss der Arbeitgeber freistellen?

Ja, während der Dauer der Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen der Feuerwehr auf Anforderung der Gemeinde entfällt für ehrenamtliche Feuerwehrangehörige die Pflicht zur Arbeitsleistung (§ 13 Abs. 2 Brand- und Katastrophenschutzgesetz RLP - LBKG). 

2. Muss der Arbeitgeber auch für eine an den Einsatz anschließende Ruhezeit freistellen?

Ja, auch während der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit. Dort wird man wohl nach Maßgabe des Arbeitszeitgesetzes verfahren müssen. 

3. Kann der Arbeitgeber eine maximale Quote in seinem Betrieb bestimmen?

Nein, diese Freistellung ist für die betroffenen Betriebe nicht auf eine maximale Anzahl von Beschäftigten begrenzt. Alle, die in der Feuerwehr ehrenamtlich tätig sind und zu einem Einsatz gerufen werden, sind also freizustellen. 

4. Muss der Arbeitgeber trotz Freistellung bezahlen?

Ja, für diesen Zeitraum sind Arbeitsentgelte zu zahlen, einschließlich aller Nebenleistungen, Zulagen und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Bundesagentur für Arbeit, sowie aller freiwilligen Arbeitgeberleistungen einschließlich anteiliger Gewinnbeteiligungen, sonstiger Gratifikationen und Beiträgen für eine betriebliche Altersversorgung, die ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wären. 

5. Hat der Arbeitgeber einen Erstattungsanspruch?

Ja, es besteht ein Erstattungsanspruch gegenüber der Gemeinde (§ 12 Abs. 2 S. 4 ff). Hierfür ist gem. § 12 Abs. 2 S. 6 allerdings eine Frist von 6 Monaten zu berücksichtige.


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht