Fußgänger und Radwege

Der Fußgänger hat den Rennradfahrer auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Der Rennradfahrer sei zu schnell und zu dicht an seinem Grundstück vorbeigefahren und habe den Zusammenstoß verursacht. Das erstinstanzlich Gericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage des Radfahrers stattgegeben.
Der Fußgänger blieb mit seiner Berufung ohne Erfolg.
Die Richter machten deutlich, dass es ihm nicht gelungen sei, ein Verschulden des Rennradfahrers nachzuweisen. Es sei nicht festzustellen gewesen, dass der Rennradfahrer unangemessen schnell gefahren sei. Feststellbar sei auch nicht gewesen, dass der Rennradfahrer in einem so geringen Abstand zu der das Grundstück einfassenden Hecke gefahren sei, mit dem der Fußgänger beim Betreten des Geh-/Radweges nicht habe rechnen müssen. Dagegen sei der Fußgänger seinen eigenen Angaben zufolge, ohne zuvor vorsichtig geschaut zu haben, ob sich Radfahrer seiner durch die Hecke sehr schlecht einsehbaren Grundstückseinfahrt näherte, auf den Geh-/Radweg getreten. Dabei sei er dem Rennradfahrer unmittelbar vor dessen Rad gelaufen. Ein Fußgänger hat beim Überschreiten eines Radwegs dieselben Sorgfaltspflichten wie beim Überschreiten der Fahrbahn. Er muss sich vergewissern, ob der Weg gefahrlos für sich und andere betreten werden kann.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht