Fälschung von Gehaltsbelegen – fristlose Kündigung

Der Arbeitnehmer (Kläger) war als Kundenberater in der Mobilfunksparte beschäftigt. Er erhielt unter anderem eine Erfolgsprovisionen.

Zur Erlangung eines privaten Darlehens hat er gefälschte Lohnabrechnungen vorgelegt. Damit hat er über seine Kreditwürdigkeit getäuscht.

Nachdem der Arbeitgeber (Beklagter) hiervon Kenntnis erlangt hat, hat er u.a. fristlose Kündigung (Verdachtskündigung) ausgesprochen.

Zu Recht?

Ja, so das LAG Hamm. Es handelte sich hierbei um außerdienstliches Verhalten. Außerdienstliches Verhalten kann nur dann eine Kündigung rechtfertigen, wenn es ernsthafte Zweifel an der Eignung des Arbeitnehmers begründet. Voraussetzung ist regelmäßig, dass durch das außerdienstliche Verhalten das Arbeitsverhältnis konkret berührt wird, etwa im Kontext der Arbeitsleistung, oder aber im Bereich des personalen Vertrauens. Unter diese Voraussetzung kann auch die außerdienstlich begangene Straftat eine Kündigung rechtfertigen.

In erster Instanz hat der Kläger im Kündigungsschutzverfahren noch obsiegt, er hat sich erfolgreich darauf berufen, er selbst habe keine Manipulation/Fälschung vorgenommen.

Das Landesarbeitsgericht hat dazu Beweis erhoben und die Täterschaft des Klägers festgestellt. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers und seine Straftat lagen auf der gleichen Ebene, dem Umgang mit Daten, Unterlagen und Zahlungsaussichten. Deshalb war das Vertrauen nachvollziehbar zerstört.

Auch eine vorherige Abmahnung war nicht erforderlich: Dem Kläger musste sich die Gefährdung seines Arbeitsverhältnisses durch die Straftat von vorneherein aufdrängen.

Erschwerend hat das Landesarbeitsarbeitsgericht auch noch das Verhalten des Klägers (Arbeitnehmer) nach der Tat gewertet, jener hat bis zuletzt versucht, die Abläufe zu vernebeln (LAG Hamm, Urteil vom 19.08.2021 – 8 Sa 1671/19).


Dr. Werner Wengenroth

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht