Geschwindigkeitsbeschränkung bei Wechsel der Autobahn

Formell befährt man nach Einfahrt auf die „neue“ Autobahn eine andere Straße. Dies führt jedoch nicht dazu, dass eine zuvor angebrachte Geschwindigkeitsbeschränkung nunmehr aufgehoben ist. Eine durch Zeichen 274 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit) angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung wird nur durch ein weiteres Verkehrszeichen aufgehoben. Hier kommen mehrere Zeichen in Frage, so z. B. das Zeichen 282 (Ende des Streckenverbotes), eine Ortstafel oder das Zeichen 330.2 (Ende der Autobahn). Diese Zeichen entfalten unmittelbare Wirkung. So ist z. B. auf einer Autobahn nach Zeichen 282 keine zulässige Höchstgeschwindigkeit mehr vorgegeben, ab der Ortstafel eine Geschwindigkeit von 50 km/h vorgeschrieben und ab dem Schild „Ende der Autobahn“ die zulässige Höchstgeschwindigkeit vorgeschrieben.

Vielfach wird dieses mit dem Gedanken verwechselt, dass z. B. nach einer Einmündung die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht durch ein erneutes Verkehrszeichen bekannt gegeben wird. Auch hier ist jedoch keine Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit gegeben. Es handelt sich in diesen Fällen allenfalls um eine Frage, ob dem Betroffenen, der dieses Zeichen nicht wahrnehmen konnte, der Vorwurf der Fahrlässigkeit gemacht werden kann. Da auf der Autobahn keine Seitenstraße dazwischen kommt, kann man ohne weiteres davon ausgehen, dass auch dem Kraftfahrer die weiterhin geltende Höchstgeschwindigkeit bekannt war.

Merke:
Eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung kann nur durch ein weiteres Verkehrszeichen aufgehoben werden. Ein „formeller“ Straßenwechsel ändert hieran nichts.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht