Handy am Steuer

Im Oktober 2017 wurde das Verbot der Handynutzung beim Autofahren neu geregelt. Die entscheidende Vorschrift ist § 23 Abs. 1a StVO. Danach darf der Fahrer ein elektronisches Kommunikationsgerät, bspw. ein Handy, während der Fahrt insbesondere nur noch dann benutzen, wenn er

  • das Gerät dabei weder aufnimmt noch in den Händen hält und
  • zur Bedienung und Nutzung nur ein kurzer Blick auf das Gerät (bei gleichzeitiger Blickabwendung vom Straßenverkehr) erfolgt. 

Eindeutig verboten ist es also, sich während der Fahrt das Handy ans Ohr zu halten und zu telefonieren. Wenn das Handy in einer Halterung an der Windschutzscheibe steckt und etwa eine Navigations-App läuft, darf diese nicht über das Berühren des Displays bedient werden. Denn dafür ist in der Regel mehr als nur ein „kurzer Blick“ auf das Gerät notwendig. 

Das Nutzungsverbot gilt nicht nur für externe Geräte wie Smartphones oder Navigationsgeräte, sondern auch für ins Auto eingebaute Geräte. 

Wichtig:

Selbst wenn ein bestimmter Umgang mit dem Telefon nicht gegen das Handyverbot verstößt, lassen Auto­fahrer während der Fahrt am besten von allem, was ablenken kann. Denn führt die Ablenkung zu einem Unfall mit Körperschaden drohen schärfere Sanktionen als nur ein Bußgeld; Dann muss sich der Fahrer womöglich wegen fahrlässiger Körperverletzung oder gar Tötung verantworten. 

Ausnahme, wenn Wagen steht und Motor ganz aus ist

Das Handyverbot greift nicht, wenn der Wagen steht und der Motor vollständig abgeschaltet ist. Schaltet sich bei einem Halt an einer Ampel oder beim Warten an einer geschlossenen Bahnschranke der Motor wegen der eingebauten Start-Stopp-Automatik aus, gilt das Fahrzeug rechtlich nicht als ausgeschaltet.

Das heißt:

Wer beim Warten telefoniert, kann dennoch bestraft werden. Nur wenn das Fahrzeug steht und der Wagen tatsächlich ganz aus ist, wäre die Benutzung etwa an einer Ampel nicht verboten. Freilich riskiert der Autofahrer dann nach § 1 StVO bestraft zu werden.


Bernhard Schliesser

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht